Steuerhinterziehung durch Einsatz von Manipulationssoftware bei elektronischem Kassensystem
Vor allem vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen im Jahr 2016 (BGBl I 16, S. 3152) wurde die Kassenführung in Branchen mit hohem Bargeldumlauf regelmäßig bei einer Betriebsprüfung beanstandet. Folge daraus waren häufig Zuschätzungen verbunden mit Einkommensteuernachzahlungen in erheblicher Höhe. Für einzelne Betroffene folgten auch die Einleitung von Steuerstrafverfahren sowie weitere strafrechtliche Konsequenzen. Strafrechtlich fällt dabei vor allem die Kassenmanipulation durch Fälschung technischer Aufzeichnung gem. § 268 StGB ins Gewicht.
Sachverhalt: Steuerhinterziehung in zwei Restaurants durch Kassenmanipulation
Ein Münchner Gastronom entnahm von 2009 bis 2015 nahezu täglich Bargeld aus den Kassen von zwei seiner Restaurants, ohne die Entnahme steuerlich entsprechend zu berücksichtigen. Dabei belief sich der Gesamtbetrag über die Jahre auf insgesamt mehr als 4,2 Mio. EUR. Um die erzielten Umsätze nachträglich verändern zu können, hatte er eigens eine Software für das elektronische Kassensystem programmieren lassen. Mit dieser ließen sich schließlich mithilfe eines manipulierten Bons Korrekturen im Buchungssystem durchführen.
Betrieben wurden die beiden Restaurants als GmbH, wobei sie unter dem Dach einer Holding angesiedelt waren. Dabei fungierte der Gastronom als Geschäftsführer der beiden GmbHs und zugleich als Kommanditist der in Form einer GmbH & Co. KG geführten Holding. Die hinter den entnommenen Beträgen stehenden Betriebseinnahmen gab er jedoch weder in den Körperschaftsteuererklärungen der GmbH noch in den Steuererklärungen der Holding an. Damit verfolgte er die Absicht, deutlich weniger an Steuern zahlen zu müssen.
Tatsächlich wurden die Einkommen auf Ebene der Holding für die betreffenden Jahre zu niedrig festgestellt. Da diese Feststellungsbescheide die Basis für die persönlichen Einkommensteuererklärungen des Gastronomen bildeten, fielen auch darin die Zahllast erheblich niedriger aus. Entsprechend ging das Landgericht München davon aus, dass über die Gesamtzeit 1,2 Mio. EUR an Einkommensteuer hinterzogen wurden. Auf Ebene der Holding wurde die Umsatzsteuer zudem um rund 635.000 EUR verkürzt, die Gewerbesteuer um rund 314.000 EUR.
Entscheidung: Revision in großen Teilen erfolglos
Das Landgericht hatte den Gastronomen wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision blieb jedoch überwiegend erfolglos. Demnach sah auch der BGH die ungerechtfertigt erlangten Steuervorteile bereits auf Ebene der Holding als erwiesen an. Auch bei der Strafzumessung konnte der Senat keine Fehler erkennen.
Beanstandet wurde lediglich die Nebenentscheidung in Bezug auf die Einziehung von Werten aus der Steuerhinterziehung. Ziel der Vorinstanz war dabei, den Gastronomen auf Nachzahlung der hinterzogenen Einkommensteuer in Höhe von 1,2 Mio. EUR zu belangen. Dabei blieben jedoch Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden offen, sodass das Urteil in diesem Fall unvollständig war. Entsprechend ist dieser Teil der Entscheidung vom Landgericht neu zu verhandeln.
Anforderungen an elektronische Kassensysteme
Seit dem 1.1.2020 fordert der Gesetzgeber, dass elektronische Aufzeichnungssysteme wie Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung verfügen. Damit sollen Manipulationen wie im Fall des Münchner Gastronomen ausgeschlossen werden. Denn neben der Einzelaufzeichnung jeder Buchung gehören zu den Vorgaben auch die Datensicherung und -archivierung sowie eine Belegausgabe- und Meldepflicht. Für Kassen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen angeschafft wurden, galt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Die gesetzlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Kassenführung waren aber auch in diesem Fall grundsätzlich zu beachten.
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