Änderung der Kassensicherungsverordnung
Der Bundestag hatte der Verordnung am 21.5.2021 zugestimmt. Im Bundesrat konnte sich eine Auschussempfehlung, wonach Geldspielgeräte in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden sollten, nicht durchsetzen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung wird festgelegt, dass künftig EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seien technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass in §§ 6a und 6b KassenSichV die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden.
Einschränkung des Anwendungsbereichs
Durch eine weitergehende Änderung in § 1 KassenSichV werden Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen.
Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen werden.
Mindestangaben für Belege
In § 6 KassenSichV werden für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, als zusätzliche Mindestangaben der Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV und der fortlaufende Zähler festgelegt. Diese zusätzlichen Angaben sollen eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen ermöglichen.
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