
Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung getroffen.
Kassen- und Parkscheinautomaten werden aus KassenSichV herausgenommen
Jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen müssen seit 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Allerdings sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden. Dies soll durch Verordnung zur Änderung der KassenSichV realisiert werden.
Keine Pflicht zur Aufrüstung
Die Finanzverwaltung hat nun im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.
BMF, Schreiben v. 3.5.2021, V A 4 -S 0319/21/10001 :001