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Ergänzend zu den bereits vorhandenen steuerlichen Kontrollverfahren wurde im Rahmen des sog. "Kassengesetzes" mit der Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ein neues Prüfungsinstrument eingeführt. Dieses berechtigt die Finanzverwaltung dazu, während der üblichen Geschäftszeiten ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen und Buchungen sowie des elektronischen Aufzeichnungssystems einschließlich seiner Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.

Geben die Feststellungen einer Kassen-Nachschau Anlass zu Beanstandungen, kann gem. § 146b Abs. 3 Satz 1 AO unmittelbar vor Ort, ohne vorherige Prüfungsanordnung[1] lediglich unter Aushändigung eines schriftlichen Hinweises zu einer Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO übergegangen werden.

Die Vorschriften zur Kassen-Nachschau sind bereits nach Ablauf des 31. Dezembers 2017 anwendbar (§ 30 Abs. 2 Satz 1 EGAO).

[1] Vgl. im Gegensatz §§ 196 f. AO.

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