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Neufassung des AEAO zu § 146a zum Jahreswechsel


Neufassung des AEAO zu § 146a

Die Finanzverwaltung hat die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO, der die Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme regelt, bekannt gegeben.

Neuer AEAO zu § 146a ab 2024

§ 146a AO wurde mit dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" eingeführt. Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zu § 146a AO stark überarbeitet. Die Neufassung gilt ab dem 1.1.2024. Der AEAO enthält insbesondere Erläuterungen zu:

  • Allgemeines und Begriffsdefinitionen
  • Kassen und Kassensysteme
  • EU-Taxameter
  • Wegstreckenzähler

BMF, Schreiben v. 30.6.2023, IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006


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