Konkretisierung der Berichtspflichten nach dem Ertragsteuerinformationsbericht
Berichtspflichten für große und mittelgroße Unternehmen
Nach den §§ 342 ff. HGB sind zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, zur Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet. Zudem wurden aber auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, den diese bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen zu beschaffen haben. Dies bedeutet insbesondere für mittelgroße Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit ausländischen Mutterunternehmen von Konzernen mit mehr als 750 Mio. EUR Umsatzerlösen eine neue Belastung.
Ertragsteuerbezogene Berichtspflichten nach Steuerhoheitsgebieten
Notwendig sind bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d.h. länderbezogen), in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war. Konkret sind die Angaben notwendig
1. für jeden Mitgliedstaat der EU, wobei die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammenzuführen sind, wenn ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete umfasst;
2. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 11 Länder);
3. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März im Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 5 plus weitere 11, wo Verbesserungen angekündigt sind).
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Konsultation: Länderbezogener Ertragsteuerinformationsbericht
Nun hat die Europäische Kommission einen Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes zur länderbezogenen Ertragsteuerinformationsberichterstattung zur Konkretisierung der Angabepflichten nach der Richtlinie (EU) 2021/2101 und damit auch der §§ 342 ff. HGB vorgelegt und zur Konsultation gestellt. Die Konsultation läuft bis zum 29.8.2024. Der Entwurf besteht aus einer Durchführungsverordnung mit 3 Anhängen und konkretisiert die Form und das Format der Berichterstattung.
Die Angaben sollen in einem Formblatt tabellarisch angeordnet berichtet werden, wobei auch Mitarbeiter, Umsätze und Gewinne vor Steuern neben den Steuern aufgegliedert werden sollen (Artikel 3 Durchführungsverordnung-E), wobei der Bericht im XHTML-Format erstellt und maschinenlesbar ausgezeichnet werden soll (Artikel 4 Durchführungsverordnung-E).
Die EU bietet eine weitere Spalte für zusätzliche Informationen an, die für latente Steuern genutzt werden sollte, da der Vergleich des Gewinns vor Steuern mit den gezahlten Steuern erst durch die Ergänzung der latenten Steuer sinnvoll möglich ist. Durch die Verzögerungen bei der EU sollen die Vorschriften zur Konkretisierung erst für ab dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre gelten (Artikel 5 Durchführungsverordnung-E), sodass für Unternehmen, die bereits vorher nach dem Gesetz zur Erstellung des Berichts verpflichtet sind, einzig die Vorgaben aus dem Gesetz gelten.
Die Dokumente sowie den Zugang zur Konsultation finden Sie hier .
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Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
962
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
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