Ertragsteuer



Antrag Formular Arbeit arbeiten Schriftform
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Mindeststeuer und Ertragsteuerinformationsbericht

Aktuelle steuerliche Implikationen für die Rechnungslegung

Aktuell kommen auf Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft jährliche Umsatzerlöse von über 750 Mio. EUR ausweisen, neue Herausforderungen zu. Zum einen unterliegen diese ggf. einer Mindestbesteuerung nach dem MinStG, zum anderen müssen diese sich ggf. um einen Ertragsteuerinformationsbericht nach §§ 342 ff. HGB kümmern. Beide Regelungen greifen in die Rechnungslegung vieler Gesellschaften ein und bedürfen weiterer Klärungen.





Büro Menschen Bericht
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Ertragsteuerinformationsbericht

Konkretisierung der Berichtspflichten nach dem Ertragsteuerinformationsbericht

Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 21.6.2024 beginnen, müssen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (Bundesgesetzblatt 2023 Nr. 154) von bestimmten Unternehmen um einen Ertragsteuerinformationsbericht ergänzt werden.



Skylight Frankfurt
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Ertragsteuerinformationsbericht

Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes wurde mit der Neufassung des § 325a Abs. 1 HGB eine lange bestehende Ungleichbehandlung beseitigt.



Aktuelles zur Rechnungslegung
Aktuelles zur Rechnungslegung
Ertragsteuerinformationsbericht

Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

Am 21.6.2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt als Nr. 154 veröffentlicht worden. Aus Sicht der Rechnungslegung zerfällt das Gesetz in 2 Teile.