Vorläufige EFRAG-Stellungnahme zu ED/2019/5 des IASB

Die vorgeschlagenen Änderungen durch ED/2019/5 betreffen eine Ausnahme zur initial recognition exemption.

Der IASB hatte am 17.7.2019 seinen Entwurf ED/2019/5 Deferred Tax Related to Assets and Liabilities Arising from a Single Transaction mit Änderungen an IAS 12 veröffentlicht.

Änderungen im Rahmen des ED/2019/5

Der Entwurf befasst sich mit der Anwendung der initial recognition exemption in IAS 12.15 und .24. Durch die Änderungen soll klargestellt werden, wie Unternehmen latente Steuern auf Leasingverhältnisse und Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen bilanzieren sollen. Gemäß dem Entwurf soll eine Ansatzbefreiung nicht für solche Transaktionen gelten, bei denen Unternehmen sowohl einen Vermögenswert als auch eine Schuld bilanzieren (z. B. erstmaliger Ansatz eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16). Es wird klargestellt, dass latente Steuern auf solche Transaktionen anzusetzen sind. Der Entwurf ist bis zum 14.11.2019 zur Kommentierung offen.

EFRAG stimmt unter partieller Kritik zu

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden von EFRAG mit dem am 13.9.2019 veröffentlichten Stellungnahmeentwurf (vorläufig) positiv beurteilt.

Fraglich sei für EFRAG jedoch, ob der Ansatz des IASB („Bruttomethode“), der die unit of account in IAS 12 separat als Vermögenswert und Verbindlichkeit und nicht als einzelne Transaktion betrachtet, angesichts der Komplexität der beste Ansatz ist.

EFRAG hat auch Bedenken hinsichtlich der sog. „recognition cap“ in Paragraph 22A(b) für eine latente Steuerschuld und der Folgen dieses Vorschlags in den Folgeperioden. IAS 12.22A(b) beschränkt den Ansatz einer passiven latenten Steuer auf den Betrag der aktiven latenten Steuer beim erstmaligen Ansatz. Wenn beim erstmaligen Ansatz ein latenter Steueranspruch aufgrund von Werthaltigkeitsproblemen oder anderen Sachverhalten nicht oder nur teilweise angesetzt werden kann, wird auch die damit verbundene latente Steuerschuld nicht angesetzt. Nach Ansicht von EFRAG steht dies im Widerspruch zum allgemeinen Grundsatz des IAS 12 alle passiven latenten Steuern zu erfassen sowie der Herangehensweise des ED keine einheitliche Transaktion in Bezug auf Vermögenswert und Verbindlichkeit anzuwenden. Daher empfiehlt EFRAG diesen „cap“ im ED zu entfernen.

Die Kommentierungsfrist zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf endet am 25.10.2019.

Praxis-Tipp: Vorschläge

Mit der Erstanwendung von IFRS 16 haben die vorgeschlagenen Änderungen des ED/2019/5 unmittelbare Relevanz für den Abschluss. In Betracht des vorläufig positiven Urteils ist es ratsam den Vorschlägen im Entwurf zu entsprechen.

Quelle: Vorläufige EFRAG-Stellungnahme zu ED/2019/5

Schlagworte zum Thema:  IFRS, EFRAG, Ertragsteuer