Steuerliche Auswirkungen des MoPeG
Das geht aus der Antwort (20/7216) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. Derzeit gebe es keinen Zeitplan für ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes. Der konkrete Anpassungsbedarf werde aber bereits auf Bund-Länder-Ebene geprüft.
Hinweis: Durch das MoPeG wird sich die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften ab 2024 grundlegend verändern. Da sich das Steuerrecht an einigen Stellen an die zivilrechtliche Behandlung anlehnt, geht es den Fragestellern um die Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung dieser Gesellschaften haben.
Kein Anpassungsbedarf im Ertragsteuerrecht
Im Ertragsteuerrecht ist sich die Bundesregierung einig, dass es keinen Anpassungsbedarf gibt. Sie sieht sich damit "in Übereinstimmung mit den überwiegenden Stimmen der Literatur, aber auch der Länder", wie in der Antwort zu lesen ist.
Ausübung des grundstücksverkehrsrechtlichen Vorkaufsrechts
Für nicht erforderlich hält die Bundesregierung Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz, die darauf zielen, doppelte Grunderwerbsteuer infolge der Ausübung des grundstücksverkehrsrechtlichen Vorkaufsrechts zu vermeiden. Sie verweist darauf, dass hier auf Landesebene Regelungen außerhalb der Grunderwerbsteuer möglich sind.
Steuerschlupflöcher vermeiden
Um Steuerschlupflöcher zu vermeiden, werde ebenfalls auf Bund-Länder-Ebene gearbeitet, schreibt die Bundesregierung weiter. Optionen für eine Anpassung der Ergänzungstatbestände würden geprüft. Keine Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viel Grunderwerbsteuereinnahmen den Ländern aktuell durch Gestaltungen mit Familienstiftungen entgehen.
Vergünstigungen für selbstgenutzten Wohnraum
Die Festlegungen steuerlicher Vergünstigungen auf die Grunderwerbsteuer für selbstgenutzten Wohnraum ist aus Sicht der Bundesregierung Sache der Länder. Gleichwohl sei es ihr ein Anliegen, die Eigentumsquote in Deutschland zu steigern.
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