Photovoltaik: Anzeige über Erwerbstätigkeit

Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Erfassung von den Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen.

Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Seit 1.1.2022 sind bestimmte kleine Photovoltaikanlagen ertragsteuerfrei. Seit 1.1.2023 wurde außerdem für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz eingeführt.

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Grundsätzlich sind Betreiber von Photovoltaikanlagen - auch im Falle einer Steuerbefreiung - zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet (§ 138 Abs.1 und 1b AO).

Nichtbeanstandungsregelung zur Anzeuge der Erwerbstätigkeit

Die Finanzverwaltung hat nun eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Es wird demnach nicht beanstandet, wenn die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung unterbleibt, in folgenden Fällen:

  • Gewerbetreibende nach § 15 EStG, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt
  • Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden.

In Einzelfällen können jedoch die Finanzämter zur Übermittlung des Fragebogens gesondert auffordern.

BMF, Schreiben v. 12.6.2023, IV A 3 - S 0301/19/10007 :012