Abzugsverbot für Bestechungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen
Hintergrund
Dem komplizierten Sachverhalt liegt folgende Konstellation zugrunde: K betrieb die Planung und Eirichtung von Kfz-Werkstätten. X war Angestellter eines Automobilkonzerns (A), der die Niederlassungen und Vertragshändler bei der Werkstattausrüstung und Auftragsvergabe beriet. K vereinbarte mit X bzw. dessen Ehefrau, Beträge aus seinen Aufträgen für A-Niederlassungen und -Vertragshändler an die X-GmbH abzuführen. Deren Alleingesellschafterin war Frau X. Geschäftsführer war der Sohn der Eheleute X. Der Unternehmensgegenstand der X-GmbH war mit dem des K identisch. Die Zahlungen dienten einerseits dazu, K bei der Auftragsvergabe durch X zu bevorzugen; andererseits sollte auch die X-GmbH von Bemühungen um Aufträge des A abgehalten werden.
In 2007 wurde K vom Landgericht (LG) wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das LG ging davon aus, die Hälfte der Zahlungen habe dazu gedient, X zu einer Bevorzugung des K bei der Auftragsvergabe zu veranlassen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB). Bei der anderen Hälfte habe es sich um eine - nicht strafbare - Wettbewerbsabsprache gehandelt, um die X-GmbH von einem stärkeren Markteintritt abzuhalten. Das LG ordnete ferner den Verfall von Wertersatz an.
Nach Ergehen des Strafurteils berücksichtigte das FA von den Zahlungen der Jahre 1999 und 2000 an die X-GmbH (rund 400.000 DM) lediglich 50 % (betreffend die Wettbewerbsabsprache) als Betriebsausgaben. Ferner lehnte das FA den Antrag des K, für 2003 und 2005 Rückstellungen für den Verfallsbetrag (210.000 EUR) und für die Kosten des Strafverfahrens (70.000) zu bilden, ab. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab.
Entscheidung
Auch die Revision wurde zurückgewiesen.
Mit den Zahlungen an die X-GmbH hat K - unabhängig davon, ob die Beträge letztlich bei X gelandet sind - durch Bestechung einem Dritten einen Vorteil dafür gewährt, dass X ihn bei der Auftragsvergabe bevorzugte. Das Bestechungsgeld ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abziehbar. Unter dieses Abzugsverbot fallen als "mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen" auch die Kosten des Strafverfahrens. Auch wenn K nur mit der Hälfte der Zuwendungen den Straftatbestand verwirklicht hat, ist gleichwohl der Gesamtbetrag der Kosten des Strafverfahrens nicht abziehbar. Denn die Höhe der Strafverfahrenskosten wurde nicht davon beeinflusst, dass nur die Hälfte der Zahlungen unter den Bestechungsvorwurf fiel.
Der BFH lehnt auch eine Rückstellungsbildung für die Beträge, die K als Verfall des Wertersatzes zu zahlen hatte, ab. Auch insoweit handelt es sich um "mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen". Im wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich um die Rückzahlung erzielter - und versteuerter - Betriebseinnahmen. Allerdings darf es nicht zu einer Belastungskumulation und einer Über-Abschöpfung kommen. Es ist daher zu prüfen, ob bei der Bemessung des Verfallsbetrags die Ertragsteuerbelastung mindernd berücksichtigt worden ist. Ist dies nicht der Fall, darf im Besteuerungsverfahren das Betriebsausgabenabzugsverbot nicht angewandt werden. Das LG hatte allerdings im Strafurteil die Ertragsteuerbelastung berücksichtigt, sodass das Abzugsverbot im Streitfall nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führte.
Hinweis
Das Strafgericht ordnet den Verfall an, soweit der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Verfall des Wertersatzes wird angeordnet, wenn wegen der Beschaffenheit des Erlangten (hier: kalkulierter Gewinn und Chancen auf Anschlussaufträge) der Verfall eines Gegenstands nicht möglich ist. Nach der strafrechtlichen Lösung wird bei der Bemessung des Verfallsbetrags das Erlangte um den Betrag der abgeführten Steuer gemindert. Nach der steuerlichen Lösung ist der Verfallsbetrag gewinnmindernd abzuziehen.
Der BFH weist abschließend auf seine Rechtsprechung hin, dass die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
K hatte noch eingewandt, er habe im Strafverfahren nur deshalb ein Geständnis abgelegt, um nicht zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, die nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Die Entscheidung verdeutlicht, dass, wenn zur schonenden Beendigung des Strafverfahrens ein "Deal" eingegangen wird, es im anschließenden Steuerverfahren substantiierter Einwendungen bedarf, um den strafrechtlich zugrunde gelegten Sachverhalt zu erschüttern.
Urteil v. 14.5.2014, X R 23/12, veröffentlicht am 13.8.2014
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