Stellungnahmen zum Referentenentwurf zum Ertragsteuerinformationsbericht
Durch das Gesetz soll im HGB die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass künftig bestimmte haftungsbeschränkte umsatzstarke und multinationale (Mutter-)Unternehmen spätestens 12 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr einen Bericht erstellen sowie im Unternehmensregister offenlegen und auf der Unternehmensinternetseite veröffentlichen müssen. In diesem Bericht sind bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d.h. länderbezogen) zu machen, in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war (sog. Ertragsteuerinformationsbericht). In diesem Kontext soll auch eine Änderung der Legaldefinition verbundener Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) erfolgen.
Siehe hierzu auch Ertragsteuerinformationsbericht: Weitere Offenlegungspflicht nicht nur für Großunternehmen.
Umsetzung in deutsches Recht bis 22.06.2023
Die zugrunde liegende Richtlinie muss bis zum 22.06.2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Der erste Ertragsteuerinformationsbericht soll für das erste nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahr (im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also für 2025) zu erstellen sein. Nach dem RefE soll der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses eines deutschen ertragsteuerinformationsberichtspflichtigen Unternehmens erstmals im Rahmen der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das nach dem 21.06.2025 beginnende Geschäftsjahr die Prüfungs- und Berichtspflichten nach §§ 317 Abs. 3b, 322 Abs. 1 Satz 4 HGB-neu beachten müssen.
DRSC macht einige Verbesserungsvorschläge in Details
Generell begrüßt das DRSC die Absicht des BMJ, die Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen 1:1 und ohne unangemessene Zusatzbelastung für die Wirtschaft in das deutsche Recht umzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind die genutzten Wahlrechte zu begrüßen, nachteilige Angaben für einen begrenzten Zeitraum weglassen und Angaben auch nach den Vorgaben des länderbezogenen Berichts nach § 138a AO offenlegen zu können. Auch die neue Verbunddefinition in § 271 Abs. 2 HGB ist zu begrüßen. Allerdings werden in den Details doch einige Verbesserungen vorgeschlagen. Eine zentrale Anregung dabei ist die Erläuterung wesentlicher Diskrepanzen zwischen dem Betrag der im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer und dem Betrag der für den Berichtszeitraum zu zahlenden (geschuldeten) Ertragsteuern, da die Angaben ohne eine Erläuterung leicht zu Fehlinterpretationen bei Adressaten führen können.
Die 4-seitige Stellungnahme des DRSC ist hier abrufbar.
IDW hat ebenfalls Stellung bezogen
Mit Schreiben vom 28.10.2022 hat auch bereits das IDW zum RefE Stellung genommen. Darin unterstützt das IDW die vorgesehene Neufassung der Definition verbundener Unternehmen, weil damit einige Lücken geschlossen würden, die im Schrifttum zur gegenwärtigen Legaldefinition zu teleologisch erweiternden Auslegungen des § 271 Abs. 2 HGB geführt haben. Wegen mangelnder hinreichender Bestimmtheit werden einige der Erläuterungen der länderbezogen auszuweisenden Angaben kritisiert (§ 342h Abs. 3 HGB-E). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die zentralen Begriffe "feste Geschäftseinrichtung" und "dauerhafte Geschäftstätigkeit" im Gesetz möglichst trennscharf definiert werden sollten. Für die EGHGB-Vorschrift zur Erstanwendung der abschlussprüfungsbezogenen Normen wird zur Vermeidung einer Regelungslücke bei Rumpfgeschäftsjahren eine geänderte Formulierung vorgeschlagen.
Die 14-seitige Stellungnahme des IDW ist hier abrufbar.
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