IDW zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichterstattung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen soll im HGB die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass künftig bestimmte haftungsbeschränkte umsatzstarke und multinationale (Mutter-)Unternehmen spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr einen Bericht erstellen müssen. In diesem müssen bestimmte ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach denjenigen Steuerhoheitsgebieten (d.h. länderbezogen) gemacht werden, in denen das Unternehmen bzw. der Konzern im Berichtszeitraum "tätig" war (sog. Ertragsteuerinformationsbericht). Außerdem müssen diese Informationen im Unternehmensregister offengelegt und auf der Unternehmensinternetseite veröffentlicht werden. In diesem Kontext soll auch eine Änderung der Legaldefinition verbundener Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) erfolgen.
Ertragsteuerinformationsbericht - Stichtag 21.6.2024
Die zugrunde liegende Richtlinie muss bis zum 22.06.2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Der erste Ertragsteuerinformationsbericht soll für das erste nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahr (im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also für 2025) zu erstellen sein. Nach dem RefE soll der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses eines deutschen ertragsteuerinformationsberichtspflichtigen Unternehmens erstmals im Rahmen der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das nach dem 21.06.2025 beginnende Geschäftsjahr die Prüfungs- und Berichtspflichten nach §§ 317 Abs. 3b, 322 Abs. 1 Satz 4 HGB-neu beachten müssen.
IDW wendet sich mit Schreiben an Bundesministerium der Justiz
Mit Blick auf das bevorstehende parlamentarische Verfahren zum Gesetz hat sich das IDW mit einem Schreiben vom 08.02.2023 an das Bundesministerium der Justiz gewandt.
In dem Schreiben werden zwei Aspekte des Regierungsentwurfs (RegE) des Gesetzes angesprochen:
Zum einen bittet das IDW um Klärung, ob mit der vorgesehenen Erweiterung der Abschlussprüfung durch § 317 Abs. 3b HGB i.d.F. des RegE das Ziel einer nicht über die Vorgaben des Artikels 48f der EU-Bilanzrichtlinie hinausgehenden Richtlinientransformation erreicht wird.
Zum anderen meldet das IDW sehr treffend Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Regelung des RegE zur Periodisierung der länderbezogen anzugebenden zu zahlenden Ertragsteuer an. Diese Zweifel würden nur dann nicht bestehen, wenn mit den auszuklammernden "Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten" nicht der Bilanzposten "Steuerrückstellungen" in Gänze, sondern nur derjenige Teil der Steuerrückstellungen gemeint ist, der die zu versteuernden Gewinne oder Verluste eines anderen, früheren Berichtszeitraums betrifft ("periodenfremde Steuern").
Die Stellungnahme des IDW ist hier abrufbar.
Der Regierungsentwurf ist hier abrufbar unter.
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