Aktuelle steuerliche Implikationen für die Rechnungslegung

Anpassung des MinStG an OECD-Vorhaben in der Pipeline
Das MinStG sollte an die aktualisierten OECD-Vorgaben angepasst werden, was aber über 2 Diskussionsentwürfe des BMF bislang nicht hinausgekommen ist und wohl von der neuen Bundesregierung neu in Angriff genommen wird. Gleichzeitig sind inzwischen die USA und China aus der Koalition der Länder, die die globale Mindeststeuer anwenden wollen, ausgestiegen – es gab bereits unter der Biden-Administration keine Ratifizierung. Spätestens jetzt scheint diese Initiative daher zu einem Alleingang der EU zu führen. Eine Folge wird sein, dass Unternehmen ihre Investitionen in Länder ohne Mindeststeuer verlagern und Europa im globalen Wettbewerb noch weiter zurückfällt. Das eigentliche Ziel der globalen Mindeststeuer wird verfehlt – es droht nach vielen Verbänden eine standortschädliche Insellösung. Noch gibt es aber keine politische Initiative, um aus diesem bürokratischen Moloch auszusteigen, obwohl dies sehr zum angestrebten Ziel des Bürokratieabbaus beitragen würde.
DRSC-Arbeitsgruppe: Veröffentlichung Positionspapier zur Bilanzierung von Mindeststeuerumlagen
Somit müssen viele Folgewirkungen abgestimmt werden. Eine DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ hat zur Bilanzierung von Mindeststeuerumlagen ein Positionspapier veröffentlicht. Nach § 3 Abs. 6 S. 1 MinStG sind diejenigen inländischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren Ergänzungssteuerbeträge nach § 3 Abs. 1 S. 2 MinStG dem Gruppenträger zugerechnet werden, diesem gegenüber zum Ausgleich der auf sie entfallenden Mindeststeuer verpflichtet. Umgekehrt sind auch die Gruppenträger den inländischen Geschäftseinheiten zum Ausgleich der auf sie entfallenden Erstattungsbeträge verpflichtet (§ 3 Abs. 6 S. 2 MinStG). Außerdem haften nach § 3 Abs. 5 MinStG diejenigen Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach § 3 Abs. 1 S. 2 MinStG dem Gruppenträger zugerechnet werden, gesamtschuldnerisch für dessen Mindeststeuer.
Vor dem Hintergrund dieser Regelungen hat sich die Arbeitsgruppe damit auseinandergesetzt, wie diese Erstattungsansprüche und -verpflichtungen in der GuV im handelsrechtlichen (Teil-)Konzernabschluss zu ermitteln und auszuweisen sind und welche Konsequenzen sich daraus für die Anhangangaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB ergeben.
Aufgrund der gesetzlichen Umlage-/Erstattungsregelungen i.V.m. dem gesetzlich angeordneten Gesamtschuldverhältnis liegen aus Sicht der Arbeitsgruppe die Voraussetzungen für eine Nettobilanzierung vor, sodass jede inländische Geschäftseinheit nur den (wirtschaftlich) auf sie entfallenden Mindeststeueraufwand bzw. -ertrag und die damit korrespondierenden Ansprüche und Verpflichtungen in ihren handelsrechtlichen Jahres-/Teilkonzernabschlüssen zu erfassen hat. Angaben im (Konzern-)Anhang einer inländischen Geschäftseinheit sind zudem nur dann zu machen, soweit sie wirtschaftlich, d.h. tatsächlich mit Mindeststeuer belastet ist.
Die Arbeitsgruppe weist zudem darauf hin, dass die Überlegungen zur Behandlung von Umlagen/Erstattungen entsprechend gelten, wenn im Ausland gesetzliche Umlagen bezüglich nationaler Ergänzungssteuern (sog. Qualified Domestic Minimum Top-up Tax) bestehen.
Abschließend verdeutlicht die Arbeitsgruppe mit Hilfe von Beispielen, wie sich die Regelungen des § 3 Abs 6 MinStG auf den handelsrechtlichen (Teil-)Konzernabschluss bzw. Jahresabschluss auswirken.
Das Positionspapier ist hier abrufbar.
Ertragsteuerinformationsbericht: EU bestätigt Liste an nicht kooperativen Staaten
Bezüglich des Ertragsteuerinformationsberichts hat die EU ihre Liste an nicht-kooperativen Staaten bestätigt, sodass diese Version nun für die ersten verpflichtenden Berichte für das Geschäftsjahr 2025 relevant wird. Konkret sind die Angaben nach diesen Ländern und den Mitgliedstaaten der EU untergliedert anzugeben (§ 342i Abs. 1 HGB). Auf der Liste Anhang I („Black-List“) stehen die Länder, die nicht mit der EU zusammenarbeiten oder ihre Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen. Dies sind zum Stand 1.3.2025 Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln sowie Vanuatu.
Im Anhang II („Grey-List“) werden aufgeführt Antigua and Barbuda, Belize, British Virgin Islands, Brunei, Darussalam, Eswatini, Seychelles, Türkei und Vietnam. Diese Länder arbeiten (inzwischen) mit der EU zusammenarbeiten, haben aber noch ausstehende Verpflichtungen und sind daher ebenso aufgliederungsnötig.
Der aktuelle Stand der Anhänge I und II, auf den in § 342h HGB verwiesen wird, findet sich hier.
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