Im Jahr 2021 hat das BMF einige Schreiben veröffentlicht, die erhebliche praktische Auswirkungen haben und von uns besprochen wurden. Wir zeigen Ihnen, welche dieser Beiträge in unserem Portal am häufigsten aufgerufen wurden.mehr
Private Betreiber kleiner Solaranlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke können sich auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser, in denen ein Teil der Wohnungen vermietet ist – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.mehr
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Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung zu kleineren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken getroffen. Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung wurde jetzt durch ein ausführlicheres BMF-Schreiben ersetzt.mehr
Das FG Köln hat entschieden, dass bei in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber keine umsatzsteuerliche Lieferung vorliegt.mehr
Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) ist auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen.mehr
Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. Als Teilwert ist der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.mehr
Für die Steuerförderung von Blockheizkraftwerken (BHKW) gelten neue Fristen. Kaum ein Immobilieneigner mit Photovoltaik- und Kraftwärmekopplung (KWK)-Anlagen weiß davon – und riskiert nicht nur die Vergünstigungen, sondern könnte auch zum Steuersünder werden.mehr
Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt seiner Zahlung die künftige Lieferung sicher erschien und nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.mehr
Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk in ihrer Wohnanlage, kann sie auch ohne Gründung einer GbR gewerblich tätig sein. Mit den aus dem Betrieb erzielten Einkünften unterliegt sie der Gewerbesteuer.mehr
Betreibt eine WEG ein Blockheizkraftwerk, mit dem auch Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, kann sie selbst gewerblich tätig sein, so der Bundesfinanzhof (BFH). Die gewerblichen Einkünfte sind gegenüber der WEG festzustellen.mehr
Beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt - auch ohne Errichtung einer GbR - eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor.mehr
Eine durch Betrug veranlasste Investition (Erwerb nicht existierender Blockheizkraftwerke) kann auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte gerichtet sein mit der Folge, dass die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.mehr
Nach den Regelungen des WEG kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft Betreiber eines Blockheizkraftwerks sein. Es bedarf hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte keiner daneben bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts.mehr
Betriebe gewerblicher Art können zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Bei der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks sind stets die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend.mehr
Blockheizkraftwerke sind nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, sondern als wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen – für Anlagenbetreiber ergeben sich daraus geänderte Abschreibungsmodalitäten.mehr
Durch eine Änderung der Verwaltungsauffassung kam es in der Praxis zu Problemen mit Investitionsabzugsbeträgen, die für Blockheizkraftwerke gebildet wurden. Der DStV hat jetzt eine verbesserte Übergangsregelung erreicht.mehr
Grundstücksunternehmen, die ein Blockheizkraftwerk betreiben wollen, sollten unbedingt die gewerbesteuerlichen Folgen einkalkulieren, denn die Lieferung von Strom ist eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen lässt. Es gibt allerdings Gestaltungen, um gewerbesteuerliche Nachteile zu vermeiden.mehr
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist auf Fälle hin, die durch den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über die ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines BHKW benachteiligt werden.mehr
Die OFD Rheinland erklärt, welche ertragsteuerlichen Regeln bei dem Betrieb von Blockheizkraftwerken zu beachten sind. Zentrale Themen sind die private Energienutzung, die Einordnung als Betriebsvorrichtung und Abschreibungsfragen.mehr
Wer in seinem Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch Strom erzeugt, den er teilweise in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Die Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf unterliegt dann als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung.mehr
Ökologisch ist es sinnvoll, überall dort Strom zu produzieren wo Wärme benötigt wird. In wesentlichen Szenarien spielt die Kraft-Wärme-Kopplung eine wichtige Rolle zu einer zukünftigen Versorgung mit Wärme und Strom aus 90-100% regenerativen Quellen (Nitsch et al. 2012, Henning et al. 2012). Neben öffentlichen Gebäuden und bei Industrieunternehmen gibt es auch in Wohngebäuden ein großes Potential für den Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKWs).mehr
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt die (nahezu ausschließliche) betriebliche Nutzung des entsprechenden Wirtschaftsguts voraus. Die OFD Niedersachsen erklärt, was bei Blockheizkraftwerken zu beachten ist.mehr