Betrieb eines Blockheizkraftwerks gefährdet erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens nicht grundsteuerbefreiter Grundbesitz, darf das Unternehmen seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke pauschal um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes kürzen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG), sodass eine Doppelbelastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abgemildert wird. Sog. Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, werden gewerbesteuerlich bessergestellt: Sie können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Hinweis: Diese sog. erweiterte Kürzung schließt die Doppelbelastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer vollumfänglich aus und soll eine Gleichstellung von kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen (z. B. GmbH & Co. KG) mit Einzelunternehmen und Personengesellschaften erreichen, die ebenfalls Grundbesitz verwalten, jedoch nicht wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind.
Zulässige Tätigkeiten
Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass das Grundstücksunternehmen neben der Grundbesitzverwaltung nur bestimmten, vom Gesetz zugelassenen Nebentätigkeiten nachgeht. Erlaubt sind die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen.
Betrieb eines Blockheizkraftwerks
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist mit Verfügung vom 14.10.2015 darauf hin, dass der Betrieb eines Blockheizkraftwerks die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen kann. Nach der Weisung ist zwar die Versorgung von Mietwohnungen mit Wärme und Warmwasser eine mietrechtliche Obliegenheit des Grundstücksunternehmens, die noch zu den erlaubten Tätigkeiten gehört. Problematisch ist allerdings der Bereich der Stromerzeugung, denn die Lieferung von Strom ist als eigenständige gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt. Zulässig wäre es nach Ansicht des BayLfSt nur, wenn das Grundstücksunternehmen den anfallenden Strom selbst verbraucht – und nicht nebenher an Dritte (einschließlich an Mieter) liefert.
Hinweis: Grundstücksunternehmen können den Wegfall der erweiterten Gewerbesteuerkürzung verhindern, indem sie das Blockheizkraftwerk nicht selbst, sondern z. B. von einem sog. Contractor betreiben lassen, der den Strom dann an Dritte veräußert.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 14.10.2015, G 1425.1.1-6/5 St31
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.7215
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.057
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
885
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7176
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
598
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
501
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
374
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
371
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
365
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
342
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026
-
Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
08.07.2026
-
Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
03.07.2026
-
Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
03.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von "Hurdle-Shares" bei Mitarbeiterbeteiligungen
02.07.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2026
02.07.2026
-
Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
-
Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026