
Die Finanzverwaltung beantwortet Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes.
Neuregelung durch das Fondsstandortgesetz
§ 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG wurde durch das Fondsstandortgesetz neugefasst. Die Neuregelung erweitert die für die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung der Gewerbeerträge unschädlichen Tätigkeiten (kürzungsunschädliche Tätigkeiten). So können beispielsweise Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen im Hinblick auf die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Anspruch nehmen.
Grundsätze zur Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG
Die Finanzverwaltung hat aktuell zur Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG ergänzend zu R 9.2 GewStR und H 9.2 GewStH Grundsätze bekannt gegeben. Dabei geht es um
- Allgemeine Hinweise
- Allgemeines zu § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG
- Behandlung von Einnahmen aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken
- Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 17.6.2022