Blockheizkraftwerk einer Wohnungseigentumsanlage

Beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt - auch ohne Errichtung einer GbR - eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor.

Hintergrund: Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Das zu der Wohnanlage gehörende Blockheizkraftwerk (BHKW) lieferte nicht nur Heizung und Strom für die Wohnungen (elf Reihenhäuser), sondern stellte auch Strom an Versorger gegen Entgelt zur Verfügung. Das FA erließ für 2009 einen Feststellungsbescheid für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wobei es davon ausging, das BHKW sei erklärungsgemäß dem Privatvermögen zuzuordnen. Der betriebliche Nutzungsanteil betrage aber nicht, wie erklärt 30 %, sondern nur 25 %. Die Eigentümer einer Wohnung wandten ein, der Bescheid sei aufzuheben, da nicht die WEG, sondern allenfalls eine daneben von den Eigentümern errichtete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Außerdem sei der Gewinn zu hoch festgestellt worden. Die anschließend erhobene Klage wurde vom FG zurückgewiesen.

Entscheidung: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gewerbliche Mitunternehmerschaft

Der BFH bestätigte das FG-Urteil in den wesentlichen Punkten. Die WEG kann aufgrund ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ein dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis ähnlich einer Personengesellschaft darstellen und damit steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln sein, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Die Mitglieder der WEG können Mitunternehmerinitiative entfalten und tragen Mitunternehmerrisiko. Denn der Verwalter ist den Weisungen der Eigentümer unterworfen und die Eigentümer sind anteilig an Gewinn und Verlust beteiligt.

Gesonderte Feststellung gegenüber der Miteigentümergemeinschaft

Das Feststellungsverfahren ist für die WEG und nicht für eine – zusätzlich gegründete – GbR durchzuführen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die WEG innerhalb ihres nach dem WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks (Verwaltungstätigkeit) tätig wird. Denn eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks schließt es - ohne anderslautende Vereinbarungen – aus, dass die Eigentümer in der Rechtsform einer daneben bestehenden Gesellschaft tätig werden. Die Lieferung von Strom kann sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks halten, wenn der Strom von einem eigenen BKHW erzeugt wird, das hauptsächlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient, solange der zusätzlich erzeugte Strom nur ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist. Da sich im Streitfall die Eigentümer weder ausdrücklich noch konkludent zu einer GbR zusammengeschlossen haben, waren daher die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung gegenüber der WEG und nicht in einem eigenständigen Verfahren gegenüber einer daneben bestehenden GbR gesondert festzustellen.

Die Feststellungserklärung ist vom Verwalter abzugeben

Nach § 180 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO sind erklärungspflichtig u.a. die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gemeint sind damit - unabhängig von der Bezeichnung - alle Personen, die dazu berufen sind, die Geschäfte von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu führen. Dazu können auch die von der WEG bestellten Verwalter gehören. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verwalter gegenüber den Finanzbehörden in den Grenzen seiner Verwalterbefugnisse nach § 10 Abs. 6 Satz 1, § 27 WoEigG als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigtes Organ auftritt.

Der BFH bestätigt somit das FG-Urteil im Wesentlichen. Ungeklärt war allerdings die Höhe der AfA. Diese hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer erstattet werden konnte. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um den zutreffenden Aufteilungsschlüssel zu ermitteln.

Hinweis: Ermittlung der Mitunternehmerschaft

Verfahrensrechtlich muss in diesen Fällen somit zunächst geklärt werden, ob die WEG oder eine daneben zusätzlich errichtete GbR tätig geworden ist. Häufig dürfte es so sein, dass sich die Eigentümer – neben der WEG – zu einer GbR zusammengeschlossen haben. Im Streitfall war die Feststellung für die WEG als mitunternehmerische Personenmehrheit durchzuführen, da die Eigentümer nach der Tatsachenfeststellung des FG weder ausdrücklich noch konkludent eine GbR gegründet hatten und die WEG - sofern der zusätzlich erzeugte Strom lediglich als Nebenprodukt angefallen ist - den nach dem WoEigG vorgegebenen Verbandszweck nicht überschritten hat. Ein Überschreiten des Verbandszwecks liegt nach dem weiten Verwaltungsbegriff erst vor, wenn offenkundig kein Verwaltungshandeln mehr vorliegt.

Im Übrigen bemerkt der BFH, dass die Teilrechtsfähigkeit der WEG im Rahmen der Verwaltung nicht dazu führt, eine körperschaftsteuerpflichtige Vereinigung anzunehmen.

BFH Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16 (veröffentlicht am 09.01.2019)

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