Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber eines Blockheizkraftwerks
Sachverhalt: Entgeltliche Stromlieferung an Versorger
Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C in M und dort Eigentümer eines Reihenhauses. Zur Wohnanlage gehören 10 weitere Reihenhäuser. In der Wohnlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk, das u. a. die Heizungsanlage der Wohnanlage bildet. Während fast alle Hauseigentümer die Eigentümergemeinschaft als Betreiberin des Blockheizkraftwerks ansahen und der Hausverwalter eine entsprechende Feststellungserklärung 2009 für die entgeltliche Lieferung von Strom an Versorger abgab, waren die Kläger der Auffassung, Betreiberin des Blockheizkraftwerks sei eine neben der Eigentümergemeinschaft bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest und gab den Bescheid dem Hausverwalter als Empfangsbevollmächtigtem mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt. Die Kläger erhielten zusätzlich eine Ausfertigung des Bescheids.
Im Einspruchsverfahren machten die Kläger nach wie vor geltend, der Betrieb eines Blockheizkraftwerks könne nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein.
Entscheidung: WEG tritt selbst als Stromerzeuger auf
Das Finanzgericht entscheidet, dass die Eigentümergemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie sei selbst als Stromerzeuger nach außen aufgetreten. Sämtliche Abrechnungen seien an sie gerichtet. Zudem sei ihr die Wartung des Blockheizkraftwerks in Rechnung gestellt worden. Schließlich habe auch die Eigentümergemeinschaft einen Jahresabschluss erstellt und die Feststellungserklärung beim Finanzamt eingereicht.
Für den Betrieb des Blockheizkraftwerks habe es nicht einer außerhalb der Eigentümergemeinschaft gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedurft. Eine Eigentümergemeinschaft könne Besitzunternehmer sein. Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i. S. d. § 15 WEG zu treffen, lasse sich herleiten, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein könnten, ohne sich zusätzlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen.
Praxishinweis: Stromeinspeisung als Nebenprodukt
Es ist vorliegend auch von Bedeutung, dass die Stromerzeugung durch das Blockheizkraftwerk nicht Ausdruck einer eigenständigen Betätigung zum Zwecke der Einnahmeerzielung ist und das Blockheizkraftwerk nicht zur selbstständigen Einnahmeerzielung neben den Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschafft wurde. Das Blockheizkraftwerk ist vielmehr integraler Bestandteil der Heizungsanlage der Wohnanlage und dient überwiegend deren Beheizung und damit der Wohnanlage selbst. Die Stromeinspeisung in das Netz gegen Entgelt ist damit von untergeordneter Bedeutung und nur ein Nebenprodukt der Wärmegewinnung.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.1.2015, 4 K 1102/14
Hinweis der Redaktion: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, mittlerweile ist eine Revision vor dem BFH anhängig (Az. IV R 6/16).
Weitere News zum Thema:
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mittels eines Blockheizkraftwerks
Ertragsteuerliche Folgen aus der Einordnung von Blockheizkraftwerken als Gebäudebestandteil
Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke
Betrieb eines Blockheizkraftwerks gefährdet erweiterte Gewerbesteuerkürzung
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
324
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
272
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
187
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
163
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
134
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
120
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
112
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026
Matthias Best
Tue Aug 16 13:06:56 UTC 2016 Tue Aug 16 13:06:56 UTC 2016
Für die Folgejahre in diesem Fall sei auf das FG Hessen-Urteil 1 K 850/13 vom 25.01.2016 verwiesen.
Das FG Hessen kommt im selben Fall für die Folgejahre zum gegenteiligen Ergebnis. Dieses Urteil ist rechtskräftig.