Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber eines Blockheizkraftwerks
Sachverhalt: Entgeltliche Stromlieferung an Versorger
Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C in M und dort Eigentümer eines Reihenhauses. Zur Wohnanlage gehören 10 weitere Reihenhäuser. In der Wohnlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk, das u. a. die Heizungsanlage der Wohnanlage bildet. Während fast alle Hauseigentümer die Eigentümergemeinschaft als Betreiberin des Blockheizkraftwerks ansahen und der Hausverwalter eine entsprechende Feststellungserklärung 2009 für die entgeltliche Lieferung von Strom an Versorger abgab, waren die Kläger der Auffassung, Betreiberin des Blockheizkraftwerks sei eine neben der Eigentümergemeinschaft bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest und gab den Bescheid dem Hausverwalter als Empfangsbevollmächtigtem mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt. Die Kläger erhielten zusätzlich eine Ausfertigung des Bescheids.
Im Einspruchsverfahren machten die Kläger nach wie vor geltend, der Betrieb eines Blockheizkraftwerks könne nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein.
Entscheidung: WEG tritt selbst als Stromerzeuger auf
Das Finanzgericht entscheidet, dass die Eigentümergemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie sei selbst als Stromerzeuger nach außen aufgetreten. Sämtliche Abrechnungen seien an sie gerichtet. Zudem sei ihr die Wartung des Blockheizkraftwerks in Rechnung gestellt worden. Schließlich habe auch die Eigentümergemeinschaft einen Jahresabschluss erstellt und die Feststellungserklärung beim Finanzamt eingereicht.
Für den Betrieb des Blockheizkraftwerks habe es nicht einer außerhalb der Eigentümergemeinschaft gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedurft. Eine Eigentümergemeinschaft könne Besitzunternehmer sein. Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i. S. d. § 15 WEG zu treffen, lasse sich herleiten, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein könnten, ohne sich zusätzlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen.
Praxishinweis: Stromeinspeisung als Nebenprodukt
Es ist vorliegend auch von Bedeutung, dass die Stromerzeugung durch das Blockheizkraftwerk nicht Ausdruck einer eigenständigen Betätigung zum Zwecke der Einnahmeerzielung ist und das Blockheizkraftwerk nicht zur selbstständigen Einnahmeerzielung neben den Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschafft wurde. Das Blockheizkraftwerk ist vielmehr integraler Bestandteil der Heizungsanlage der Wohnanlage und dient überwiegend deren Beheizung und damit der Wohnanlage selbst. Die Stromeinspeisung in das Netz gegen Entgelt ist damit von untergeordneter Bedeutung und nur ein Nebenprodukt der Wärmegewinnung.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.1.2015, 4 K 1102/14
Hinweis der Redaktion: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, mittlerweile ist eine Revision vor dem BFH anhängig (Az. IV R 6/16).
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Matthias Best
16.08.2016 15:06 Uhr
Für die Folgejahre in diesem Fall sei auf das FG Hessen-Urteil 1 K 850/13 vom 25.01.2016 verwiesen.
Das FG Hessen kommt im selben Fall für die Folgejahre zum gegenteiligen Ergebnis. Dieses Urteil ist rechtskräftig.