DStV: Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke

Durch eine Änderung der Verwaltungsauffassung kam es in der Praxis zu Problemen mit Investitionsabzugsbeträgen, die für Blockheizkraftwerke gebildet wurden. Der DStV hat jetzt eine verbesserte Übergangsregelung erreicht.

Im Sommer vergangenen Jahres wurde die Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) geändert. Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist ein BHKW seither grundsätzlich nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren, sondern wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Damit entfällt die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) i. S. d. § 7g EStG. Denn dieser kommt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, nicht jedoch für unselbständige Gebäudebestandteile.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) wies in seiner Stellungnahme S 09/15 darauf hin, dass einige Steuerpflichtige durch die Überschneidung des 3-jährigen Investitionszeitraums des IAB mit der Übergangsregelung der Verwaltung erheblich benachteiligt werden. Wenn ein IAB bereits in den Jahren 2013 oder 2014 gewinnmindernd geltend gemacht wurde, wäre dafür eine Rückgängigmachung desselben für diejenigen BHKW erforderlich, die nicht bis zum 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden konnten. Ferner würden sich daraus neben Liquiditätseinbußen finanzielle Mehrbelastungen aus der Verzinsung der Steuernachforderung ergeben.

Übergangsregelung für BHKW für Fälle mit in 2013 oder 2014 gebildetem IAB ohne Anschaffung, Herstellung oder verbindliche Bestellung zum 31.12.2015

Die Bemühungen des DStV sind von Erfolg gekrönt: Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird zur Vermeidung dieses Ergebnisses aus Vertrauensschutzgründen das Wahlrecht bezüglich der Qualifikation des BHKW ausgedehnt. In vorgenannten Fällen kann weiterhin ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut angenommen werden, sofern die KWK-Anlage bis zum 31.12.2016 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wird. Die Ausübung des Wahlrechts muss mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 vorgenommen werden (Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11.1.2016, S 2240.1.1-6/7 St 32).

Übergangsregelung für BHKW für Fälle mit Anschaffung, Herstellung oder Bestellung vor dem 31.12.2015

Im Zuge der Übergangsregelung sind auch für bereits zum 31.12.2015 vorhandene BHKW einige Punkte zu beachten. Erklärt der Steuerpflichtige in der Veranlagung für das Jahr 2015 das BHKW nunmehr als Gebäudebestandteil sind zwei Fälle zu unterscheiden.

a) BHKW-Einbau im Zuge einer Neubaumaßnahme bzw. als anschaffungsnahe Aufwendung
Die Anschaffungs /Herstellungskosten unterliegen der gleichen Abschreibung wie auch das Gebäude. Das AfA Volumen muss dabei um die bisher für das BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut in Anspruch genommene AfA gemindert werden.

b) Austausch einer vorhandenen Heizungsanlage
Wurde eine Heizungsanlage, z. B. im Zuge einer energetischen Modernisierung, durch ein BHKW ersetzt, ist der vorhandene Restwert in voller Höhe als Erhaltungsaufwand erfolgswirksam zu berücksichtigen.

Wer das Wahlrecht dahingehend ausübt, das BHKW als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und eine zuvor bestehende Zuordnung zum Betriebsvermögen beibehält, kann die Anschaffungskosten für das BHKW über die ursprüngliche gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle von 10 Jahren abschreiben.

Betriebsvorrichtungen

BHKW, bei denen es sich um Betriebsvorrichtungen handelt, sind nicht von der Neuregelung betroffen und damit weiterhin als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Ein IAB kann für sie dem Grunde nach nicht gewährt werden. Wenn gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt wird, kann nicht ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass das BHKW in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Für das Nutzungsverhältnis ist entscheidend, in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen des den Strom erzeugenden Betriebs gehören. Eine fremdbetriebliche Nutzung liegt demnach insbesondere bei der Versorgung privater Gebäude oder Einrichtungen vor.

Deutscher Steuerberaterverband e. V., E-Mail-Abo Nr. 10/2016 v. 12.2.2016

Schlagworte zum Thema:  Investitionsabzugsbetrag, Blockheizkraftwerk