Besteuerung von Blockheizkraftwerken

Für die Steuerförderung von Blockheizkraftwerken (BHKW) gelten neue Fristen. Kaum ein Immobilieneigner mit Photovoltaik- und Kraftwärmekopplung (KWK)-Anlagen weiß davon – und riskiert nicht nur die Vergünstigungen, sondern könnte auch zum Steuersünder werden.

Rund 40.000 Photovoltaik- und Kraftwärmekopplung (KWK)-Anlagen kommen hierzulande in Wohn- und Geschäftsquartieren, Krankenhäusern, Schwimmbädern, beim Siedlungsbau und in Mehrfamilienhäusern zum Einsatz. Sie werden durch Stromsteuervergünstigungen in nicht unerheblichen Umfang gefördert und so manches Investitionsobjekt rechnet sich nur mit diesem Steuerbonbon.

Bislang wurde die Steuerbefreiung ohne weiteres Zutun der Betreiber gewährt. Doch damit ist seit dem 1.7.2019 Schluss – ein Umstand, von dem viele BHKW-Betreiber noch gar nicht wissen. Die steuerliche Förderung wird seither für die 40.000 Anlagen nur dann gewährt, wenn die Betreiber bis zum 31.12.2019 bei den Hauptzollämtern Erlaubnisse beantragt haben und weiteren umfangreichen Pflichten nach dem Energie- und Stromsteuerrecht nachgekommen sind.

Die Stromerzeugungsanlagen müssen dabei auf äußerst umfangreichen amtlichen Vordrucken registriert werden, damit die Stromsteuerbefreiung für den in diesen Anlagen erzeugten Strom beibehalten wird. Dabei können schon die Ermittlung und die Dokumentation der erzeugten Strommengen, die einer Begünstigung unterliegen, für die Betreiber zur echten Herausforderung werden.

Steueranmeldungsfrist läuft am 31. Mai ab

Für viele Immobilienprojekte ist die dauerhafte Inanspruchnahme dieser Begünstigungen unverzichtbar, um wirtschaftlich zu sein. Dennoch waren bis Ende November 2019 erst 1.200 von insgesamt rund 40.000 möglichen Anträgen bei den zuständigen Hauptzollämtern eingegangen. Das lässt darauf schließen, dass viele Betroffene die Abgabefrist nicht eingehalten haben.

Mit weitreichenden Folgen: Nun müssen diese BHKW-Betreiber zwingend Steueranmeldungen abgeben für die nach dem 1.7.2019 entnommenen oder geleisteten Strommengen. Spätestens bis zum 31.5.2020.

Gegebenenfalls können dabei – unter Berücksichtigung der spezifischen Meldepflichten sowie der Antragsfristen – auch noch Steuerentlastungen beantragt werden. Keine Entlastung wird jedoch für den im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geleisteten Strom (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG) gewährt – was im Rahmen der Kalkulation zu einem wirtschaftlichen Schaden führen kann.

Die gute Nachricht: Die Beantragung der Erlaubnisse für die Zukunft kann jederzeit nachgeholt werden. Deshalb ist jedem Anlagenbetreiber dringend zu raten, entsprechend tätig zu werden, um für die Zukunft weitere Nachteile auszuschließen.

Verzicht auf die Inbetriebnahme von BHKW kann rückwirkend die Baugenehmigung gefährden

Zusätzlich zur obigen Steuerproblematik birgt der Betrieb – beziehungsweise der Nichtbetrieb – einer KWK-Anlage in weiteres Risiko. Regelmäßig führen die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) dazu, dass bei der Genehmigung von Neubauten der Bau einer BHKW-Anlage gefordert wird, um die im Gesetz verbindlich getroffenen Energie-Vorgaben zu erfüllen.

Weil aber der Betrieb des BHKW möglicherweise die Miet- und Pachteinnahmen der Immobilie gewerbesteuerlich infiziert, entscheiden sich in der immobilienwirtschaftlichen Praxis immer wieder Bauherren, das neue und betriebsbereite BKHW nicht in Betrieb zu nehmen, ungeachtet der Investitionen, die der Bau gekostet hat.

Der Haken: Wenn diese Anlagen später nicht in Betrieb gehen – etwa wegen der Steuerthematik – und die Bauaufsichtsbehörden vor Ort erhalten davon Kenntnis, kann die erteilte Baugenehmigung auch nach Nutzungsbeginn des Gebäudes in Frage gestellt werden.

Schlagworte zum Thema:  Blockheizkraftwerk