Tz. 109
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Abfallentsorgung:
Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v 07.04.2015 (S 270.6/256 – St 213); s Fiand (KStZ 2013, 26); und s Baldauf/Bürstinghaus (DStZ 2015, 154). Übernimmt eine jur Pers d öff Rechts die Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, obwohl sie nach § 20 Abs 3 S 1 und 2 KrWG hierzu nicht verpflichtet ist, liegt keine hoheitliche, sondern eine wirtsch Tätigkeit iSd § 4 Abs 1 KStG vor.
Zur Entsorgung von Verpackungsabfällen aus Papier, Pappe usw zusammen mit dem übrigen Altpapier und zu sonstigen Leistungen gegenüber dem "Dualen System Deutschland" s Tz 109 "Duales System", zu Leistungen ggü dem System iSd § 3 Abs 16 VerpackG s Tz 109 "System iSd § 3 Abs 16 VerpackG".
Hinsichtlich der Entsorgung von Sperrmüll, der nach dem Urt des BVerwG v 23.02.2018 (Az: 7 C 9/16) zwar zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen iSd § 20 Abs 1 KrWG, nicht jedoch zu den gemischten Abfällen iSd § 17 Abs 2 S 2 KrWG gehört, besteht zwar nach § 20 Abs 1 KrWG eine Entsorgungspflicht der öff Hand, jedoch kein Benutzungszwang des Sperrmüllbesitzers in Bezug auf den öff-rechtlichen Entsorgungsträger. Sperrmüll kann daher Gegenstand von gew Sammlungen sein (s § 17 Abs 2 Nr 4 KrWG). Im Falle des Vorliegens eines wettbewerbsrelevanten Marktes (s Tz 91) könnte daher die Sperrmüllentsorgung durch die öff Hand einen BgA begründen. Nach unserer Kenntnis wird die Sperrmüllentsorgung durch die öff Hand von der Fin-Verw jedoch weit überwiegend als hoheitlich behandelt.
Die Abholung ausgedienter Elektro- und Elektronikgeräte bei den Verbrauchern oder die Bereitstellung von Sammels...