Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag heizen den BHKW-Betreibern ein
Der DStV regt dabei in seiner Stellungnahme S 09/15 für diese Fallgruppen den Erlass der Zinsen aus der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags an. Zinsen auf eine Steuernachforderung fallen an, wenn im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes für ein geplantes BHKW in vergangenen Wirtschaftsjahren ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) in Anspruch genommen wurde.
Auch wenn dessen Investitionszeitraum erst nach dem 31.12.2015 endet, wäre nach der Beschlusslage eine verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung bis zum 31.12.2015 erforderlich. Viele der zukünftigen BHKW-Betreiber dürften die dafür überraschend notwendig gewordene Liquidität nicht aufbringen können. Außerdem konnten sie solche Aufwendungen bislang nicht in ihrer Finanzplanung berücksichtigen. Auch bei Hinnahme des verkürzten Investitionszeitraums geraten zukünftige BHKW-Betreiber in Bedrängnis. Denn die Tätigung einer verbindlichen Bestellung hängt auch von den fördermittelgewährenden Stellen wie der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) sowie der Bearbeitung der Bestellung durch den Lieferanten ab. Eine fristgemäße verbindliche Bestellung kann somit ohne Verschulden des Steuerpflichtigen scheitern.
Für einige Steuerpflichtige ist die geänderte Verwaltungsauffassung erfreulich, weil das Bundeskabinett am 12.8.2015 die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des "nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen" beschlossen hat. Alte, wenig energieeffiziente Heizkessel sollen etikettiert und die Betreiber zum Austausch angeregt werden. Damit können austauschwillige Steuerpflichtige grundsätzlich sofort und in voller Höhe abzugsfähigen Erhaltungsaufwand bei Einbau eines BHKW in eine Bestandsimmobilie geltend machen.
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