Blockheizkraftwerk kann WEG zum Unternehmer machen
Hintergrund: Blockheizkraftwerk in WEG-Anlage
Eine aus elf Reihenhäusern bestehende Wohnungseigentumsanlage verfügte über ein Blockheizkraftwerk zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist.
Das Finanzamt war der Meinung, die WEG unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden; diese wurden den Eigentümern der elf Einheiten anteilig zugewiesen. Die Feststellungserklärung hatte der Verwalter für die WEG abgegeben.
Gegen die Feststellung der Einkünfte setzten sich die Eigentümer einer Einheit zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei unter anderem deshalb rechtswidrig, weil nicht die WEG, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hätte gewerblich tätig sein können. Zudem greifen sie die Höhe der festgestellten Einkünfte an. Vor dem Finanzgericht blieb ihre Klage erfolglos.
Entscheidung: WEG ist Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt den klagenden Wohnungseigentümern Recht und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück, weil das Finanzamt die Höhe der Einkünfte nicht richtig festgestellt hat. Allerdings ist der Ansatz des Finanzamts, gegenüber der WEG selbst Einkünfte aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerks festzustellen, zutreffend.
Eine WEG kann infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbstständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Die Lieferung von Strom hält sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt wird, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient.
Der teilweise vertretenen Auffassung, eine WEG könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete GbR, folgt der BFH nicht.
Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG, nicht aber gegenüber einer daneben bestehenden GbR gesondert festzustellen.
Das Finanzgericht, an den der BFH den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, muss sich nun nochmals mit der Höhe der gegenüber der WEG festgestellten Einkünfte befassen.
(BFH, Urteil v. 20.9.2018, IV R 6/16)
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