Wann Blockheizkraftwerke betrieblich genutzt werden
Will ein Unternehmer ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen, kann er für diese Investition bereits in der Planungsphase bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als sog. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung/Herstellung oder darüber hinaus in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden soll (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Hinweis: Das BMF geht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung aus, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut zu nicht mehr als 10 % privat nutzt (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633).
Wie das Merkmal der „fast ausschließlich betrieblichen Nutzung“ bei einem Blockheizkraftwerk zu beurteilen ist, erklärt die OFD Niedersachsen mit Verfügung vom 19.7.2012.
Für die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts kommt es auf dessen unmittelbare Verwendung an. Für Photovoltaikanlagen kann demnach auch dann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn der hergestellte Strom privat verwendet wird. Dieser Grundsatz darf nach Auffassung der OFD nun auch auf privat verwendeten Strom eines Blockheizkraftwerks übertragen werden.
Bei gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung eines Blockzeitkraftwerks kann aber nicht ungeprüft unterstellt werden, dass eine ausschließlich oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung vorliegt. Bei der Prüfung der Nutzungsverhältnisse ist dann maßgeblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen des (den Strom erzeugenden) Betriebs gehören.
Hinweis: Die OFD erklärt, dass diese Grundsätze zur betrieblichen Nutzung nicht nur für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags gelten, sondern auch für die 20 %-ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG.
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 19.7.2012, S 2183 b - 46 - St 226
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