OFD Niedersachsen, 19.7.2012, S 2183 b - 46 - St 226

Bezug: Rundverfügungen vom 15.12.2010, S 2240 – 186 – St 221/St 222 und vom 26.3.2012, S 2183b – 42 – St 226

Ergänzend zu meiner Rundverfügung vom 15.12.2010 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken teile ich Folgendes mit:

Stromerzeugung:

Nach der in der Bezugsverfügung vom 26.3.2012 vertretenen Auffassung kommt es für die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes i.S.d. Randnummer 46 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an.

Danach ist die private Verwendung des selbsthergestellten Stroms für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG für Photovoltaikanlagen unschädlich.

Diese Auffassung gilt entsprechend für den durch Blockheizkraftwerke produzierten und privat verwendeten Strom.

An meiner in der Rundverfügung vom 15.12.2010 vertretenen Rechtsauffassung halte ich daher insoweit nicht mehr fest und bitte, im zweiten Satz des fünften Absatzes im Abschnitt Betriebsausgaben die Worte „selbst erzeugter Strom” zu streichen.

Wärmeerzeugung:

Im Gegensatz zur Photovoltaikanlage kann für die Inanspruchnahme des Investionsabzugsbetrags nach § 7g EStG bei gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung (Blockheizkraftwerk) die Voraussetzung einer ausschließlichen oder fast ausschließlichen Nutzung im inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG nicht ungeprüft unterstellt werden.

Ein Blockheizkraftwerk dient im Wesentlichen zur Wärmeerzeugung. Bei der Prüfung der Nutzungsverhältnisse im Sinne des § 7g EStG ist daher maßgeblich, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen des den Strom erzeugenden Betriebs gehören. Meine Rundverfügung vom 15.12.2010 gilt insoweit weiterhin.

Die o.g. Grundsätze finden für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke auch bei der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 7g

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