Steuerliche Behandlung von Vereinsfesten
Ertragsteuerliche Folgen
Die 4 Geschäftsbereiche des Vereins
Ist ein Verein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt, ist er in weiten Bereichen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Unterschieden werden muss zwischen 4 Geschäftsbereichen: Während die Aktivitäten im ideellen Bereich, im Bereich der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb steuerbefreit sind, unterliegt der Verein hinsichtlich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer Teilsteuerpflicht. Der Verein muss seine Einnahmen und Ausgaben diesen 4 Bereichen zuordnen, damit später zum einen seine tatsächliche Geschäftsführung unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten überprüft werden kann und zum anderen die Besteuerung seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sichergestellt ist.
Vorlagepflichten gegenüber dem Finanzamt
Das LfSt weist darauf hin, dass Vereine dem Finanzamt mit ihrer Steuererklärung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorlegen müssen, in der auch die (einzeln aufgezeichneten) Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Festveranstaltung erfasst sind. In der Regel müssen auch ein Festprogramm und ein Exemplar der sog. Festschrift eingereicht werden. Der Verein kann für die Festveranstaltung allerdings eine gesonderte Gewinnermittlung einreichen (neben der Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb).
Gewinnermittlung bei Festveranstaltungen
Bei Jubiläumsveranstaltungen oder ähnlichen Vereinsfeiern fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben in den steuerbefreiten Bereichen und im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an. Der Verein muss Einnahmen und Ausgaben demjenigen Bereich zuordnen, durch den sie veranlasst wurden.
Hängen Ausgaben sowohl mit steuerbefreiten Bereichen als auch mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammen, muss die Zuordnung nach dem primären Anlass ihrer Entstehung erfolgen. Dieser liegt im Zweifel im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb, da in diesen Bereichen die Satzungszwecke verwirklicht werden, während der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur eine untergeordnete Nebentätigkeit sein darf.
Hinweis: Das LfSt listet in einer tabellarischen Übersicht die am häufigsten vorkommenden Einnahmen und Ausgaben im Rahmen von Festveranstaltungen auf und erklärt, welchem Geschäftsbereich sie zuzuordnen sind. Demnach müssen z. B. die Einnahmen aus Inseraten und der Anzeigenwerbung in einer Festschrift dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zugeordnet werden. Gleiches gilt für Einnahmen, die aus der Eigenbewirtschaftung des Festzelts erzielt werden (Speisen- und Getränkeverkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf). Auf der Ausgabenseite des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können dann der Wareneinkauf, die Bruttoarbeitslöhne der Bedienungen, sowie die Kosten für das Festzelt (Dekoration, Genehmigungs- und Leihgebühren, Versicherungen, Wasser und Strom) verbucht werden.
Mehrere Geschäftsbetriebe
Sofern ein Verein neben der Festveranstaltung noch weitere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält (z. B. Trikotwerbung bei Sportvereinen), müssen alle Betriebe zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst werden. Das „Gesamtgebilde“ ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn die Jahreseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) die Grenze von 35.000 EUR nicht übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Wird diese Besteuerungsgrenze überschritten, kann der Verein vom Gewinn des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs noch einen Freibetrag von 5.000 EUR abziehen.
Umsatzsteuerliche Folgen
Im Zuge einer Festveranstaltung werden diverse Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht, mit denen ein Verein aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig zum Unternehmer wird. Zu beachten ist, dass nicht nur seine Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Unternehmen gehören, sondern auch alle Umsätze aus der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb. Nur im ideellen Bereich handelt der Verein als Nichtunternehmer.
Umsatzsteuersätze
Die Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden (sofern keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift). Die steuerpflichtigen Umsätze aus dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfallen.
Hinweis: Vereine sollten darauf achten, dass sie im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung nicht irrtümlich eine 19 %-ige Umsatzsteuer in ihren Rechnungen bzw. Verträgen ausweisen, denn in diesem Fall schulden sie dem Finanzamt auch den ausgewiesenen Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG).
Kleinunternehmer
Auch Vereine können unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen, sodass sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn
- der Gesamtumsatz des Vorjahres die Grenze von 17.500 EUR nicht überschritten hat und
- der Gesamtumsatz des laufenden Jahres voraussichtlich die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten wird.
Es muss hierbei jahresweise geprüft werden, ob die Umsatzgrenzen erreicht wurden bzw. voraussichtlich erreicht werden. Anhand verschiedener Fallbeispiele stellt das LfSt dar, dass Vereine mit den Umsätzen aus Festveranstaltungen aus der Kleinunternehmerregelung „herausfallen“ können.
Beispiel: Ein Verein erzielte im Jahr 2014 einen Umsatz von 16.000 EUR, im Jahr 2015 liegt der Umsatz aufgrund einer Jubiläumsfeier bei 25.000 EUR.
Für 2015 kann der Verein noch die Kleinunternehmerregelung beanspruchen (da Vorjahrsumsätze aus 2014 unter 17.500 EUR, Umsätze aus 2015 unter 50.000 EUR). Für 2016 unterliegt er jedoch der Regelbesteuerung und muss Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen (da Vorjahresumsätze aus 2015 über 17.500 EUR). Sinken die Umsätze in 2016 wieder unter die Schwelle von 17.500 EUR, kann der Verein für 2017 wieder Kleinunternehmer sein.
Vorsteuerabzug
Der Verein kann die Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurde, nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn ihm eine Rechnung mit offenem Steuerausweis vorliegt und er die bezogenen Leistungen für die Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet. Sofern die bezogenen Leistungen sowohl für den nichtunternehmerischen als auch den unternehmerischen Bereich des Vereins bezogen werden, muss die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen im Schätzungswege aufgeteilt werden.
Hinweis: Zu beachten ist, dass ein Verein vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
Auftritt ausländischer Künstler
Umsatzsteuerliche Folgen können sich für Vereine auch beim Engagement ausländischer Künstler ergeben: Erbringt ein solcher Künstler auf der Vereinsfeier umsatzsteuerpflichtige Leistungen, geht die Steuerschuld auf den Verein als Leistungsempfänger über (§ 13b UStG). Letzterer muss dann die auf die Vergütung des Künstlers entfallende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen.
Steuerabzug bei ausländischen Künstlern
Neben umsatzsteuerlichen Folgen löst der Auftritt von ausländischen Künstlern auf Vereinsfeiern auch ertragsteuerliche Folgen aus, da der Verein verpflichtet ist, von der Gage einen regelmäßig 15 %-igen Steuerabzug an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen (§ 50a EStG).
Hinweis: Das LfSt skizziert in seiner Kurzinformation die Grundsätze zum anzuwendenden Steuersatz und zur Bemessungsgrundlage und verweist für Detailinformationen auf das „Merkblatt für die Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Personen“, das unter www.lfst.bayern.de („Formulare“ / „Auslandssachverhalte“ / „Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige“) abrufbar ist.
Vereine müssen keinen Steuerabzug vornehmen, wenn sie Amateure (z. B. Laienschauspieler) engagieren und ihnen für die Auftritte lediglich Kostenerstattungen zahlen. Ein Steuerabzug ist allerdings vorzunehmen, wenn der Verein zusätzlich Preisgelder, Siegprämien oder ähnliche Vergütungen entrichtet.
Hinweis: Seit 2009 muss der Vergütungsschuldner bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen keinen Steuerabzug vornehmen, wenn die Einnahmen pro Darbietung nicht mehr als 250 EUR betragen (§ 73e Satz 3 EStDV).
Lohnsteuer
Vereine sollten beachten, dass sie durch die Beschäftigung von Arbeitskräften (gegen Lohnzahlung) zu Arbeitgebern werden und damit unter Umständen auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Die Pflicht erlischt selbst dann nicht, wenn die Arbeitskräfte dem Verein die gezahlten Löhne anschließend direkt wieder spenden.
Fazit
Vereine können sich anhand der Kurzinformation einen ersten Überblick über die steuerlichen Fallstricke verschaffen, die bei der Veranstaltung von Festen und Feiern zu beachten sind. Für Detailfragen wird in der Regel steuerfachkundiger Rat einzuholen sein. Wer eine breitere Auseinandersetzung mit den Regeln des Gemeinnützigkeitsrecht und der Vereinsbesteuerung sucht, wird in den „Steuertipps für Vereine“ fündig, die das LfSt unter www.lfst.bayern.de (unter „Steuerinfos“ /„Zielgruppen“ / „Vereine“) veröffentlicht hat.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Kurzinformation zur Durchführung von Festveranstaltungen, S 0183.2.1-4/3 St31
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