Ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 16 wie folgt geändert und folgende Rdnr. 16a in das BMF-Schreiben vom 6.12.2005 (BStBl I S. 1047) eingefügt:
"16 Stehen am Bilanzstichtag sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich erworbene Emissions-berechtigungen zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung zur Verfügung, ist die Verbrauchs-folge zur Bestimmung des Endbestands anhand der bei einer Transaktion anzugebenden ID-Nummer (z. B. Seriennummern der Emissionszertifikate oder Registernachweis) zu bestimmen.
16a Ist die Verbrauchsfolge nicht feststellbar, ist davon auszugehen, dass zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung zuerst die unentgeltlich erworbenen Emissionsberechtigungen eingesetzt werden."
Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 7.3.2013, IV C 6 - S 2134-a/07/10003
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