Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024

Das Bundesamt für Justiz wird vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet.

Nachwirkungen der  COVID-19-Pandemie

Nach Informationen des Bundesamts für Justiz sollen damit die Belange der Beteiligten damit angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie angemessen berücksichtigt werden.

 Meldung des Bundesamts für Justiz

Schlagworte zum Thema:  Jahresabschluss, Rechnungslegung, E-Bilanz, Bilanz