Wechsel der Gewinnermittlungsart

Praxis-Hinweis: Wann von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung gewechselt werden darf
Die Entscheidung (BFH, Urteil v. 27.11.2024, X R 1/23) betrifft die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Die Besonderheit lag hierbei darin, dass der Kläger zunächst im Streitjahr eine Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich vorgenommen hatte und auf dieser Grundlage auch die Steuerbescheide des Streitjahres ergangen waren. Diese waren auch bereits bestandskräftig. Erst Jahre später nach einer Außenprüfung wollte der Kläger zur EÜR wechseln und damit eine niedrigere Steuer erreichen. Dies ist nach Ansicht des BFH aber nicht möglich gewesen, da der Kläger sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung bereits spätestens mit der Abgabe der Steuererklärungen des Streitjahres 2012 ausgeübt hat. Zwar hat der BFH in den letzten Jahre seine Rechtsprechung zur Ausübung des Wahlrechts erheblich gelockert – früher war es erforderlich, dieses am Anfang der Gewinnermittlungsperiode auszuüben – jetzt ist dies bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide (etwas vereinfacht dargestellt) möglich. Nach Bestandskraft ist der Steuerpflichtige aber an seine Wahl gebunden – und dies, wie der BFH noch einmal darstellt – grundsätzlich für drei Jahre. Alles in allem erscheinen die Ausführungen des BFH schlüssig.
Finanzgericht lies den Wechsel zur EÜR zu
Strittig war die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Der Kläger ermittelte im Jahr 2011 seinen Gewinn durch EÜR. Im Jahr 2012 stellte er seine Gewinnermittlung um auf Betriebsvermögensvergleich. Für das Jahr 2016 ermittelte er auf diese Weise einen Gewinn von rund 21 TEUR, der auch so bestandskräftig veranlagt wurde. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt einen Gewinn TEUR 33 TEUR fest. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein und legte zur Begründung eine EÜR vor, aus der sich ein Gewinn von 21 TEUR ergab. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger auch nach Bestandskraft der angefochtenen Bescheide zur Gewinnermittlung nach EÜR zurückkehren durfte. Das Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH.
BFH: Änderung einer einmal getroffenen Wahl ist nur in wenigen Ausnahmefällen anzuerkennen
Der BFH gab der Revision statt, hob die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen auf und wies die Klage ab. Mit der Abgabe einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Jahr 2016 hat der Kläger sein Wahlrecht für dieses Jahr bereits ausgeübt. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzliche Normalfall, während die Gewinnermittlung nach EÜR nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Betracht kommt. Selbst wenn der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt hat, hat er doch sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass der die Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich gewählt hat. An diese Ausübung ist der Kläger gebunden, da die betreffenden Bescheide bestandskräftig gewesen sind. Eine Änderung einer einmal getroffenen Wahl ist nur in wenigen Ausnahmefällen anzuerkennen, etwa wenn gewichtige wirtschaftliche Gründe ersichtlich sind. Dies war hier indes nicht der Fall.
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