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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB §§ 342–342p Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne [Ertragsteuerinformationsbericht]

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 1

Zur Verankerung des Ertragsteuerinformationsberichts hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2021/2101/EU[1] im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen erlassen und in die §§ 342–342p HGB in das Handelsrecht integriert und wirkt auf nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre.[2]

§ 342l Abs. 1 HGB fordert die zwingende Verwendung des von der Europäischen Kommission festgelegten und im Dezember 2024 veröffentlichten Formblatts[3] bei der Erstellung des Berichts. § 342l Abs. 2 HGB schreibt die Erstellung in einem maschinenlesbaren elektronischen Format vor, wozu ebenfalls in den Anhängen II-IV der Durchführungsverordnung[4] eine Taxonomie und Umsetzungshinweise veröffentlicht wurden. Zudem hat die EU-Kommission am 22.12.2025 eine XBRL-Taxonomie zum Ertragsteuerinformationsbericht, ein Reporting Manual und eine Report Generator veröffentlicht.[5]

Die eher steuerlich motivierte Norm dient nicht der direkten Bekämpfung von Steuervermeidung und -umgehung durch die Finanzbehörden, sondern der Sinn und Zweck dürfte eher in der "Drohkulisse einer Prangerwirkung"[6] liegen – Verhaltensänderungen von Unt sollen über den Druck der öffentlichen Berichterstattung erreicht werden. Damit wandelt sich die Anforderung an das Verhalten von Unt von einer legalistischen Ausrichtung i. S. e. Compliance Managements in Richtung einer legitimen Ausrichtung, die auch moralisch-ethische Aspekte zu berücksichtigen hat. Unterschwellig wird von der Regulierung somit eine Beachtung der gesetzlichen Regelungen alleine als nicht ausreichend angesehen. Im Ergebnis soll auf rechtlich nicht zu beanstandende Steuergestaltung verzichtet werden, um mit dem Argument einer moralischen Verpflichtung hö...

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