Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland
Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige erzielte aus dem Verkauf eines im Inland gelegenen Betriebsgrundstücks einen Veräußerungsgewinn und stellte diesen aufwandswirksam in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Gleichzeitig war der Steuerpflichtige an einer ungarischen Personengesellschaft beteiligt, die in Ungarn ein Grundstück angeschafft hat. Der Steuerpflichtige übertrug die in Deutschland gebildete Rücklage auf das seinem Anteil entsprechende ungarische Betriebsgrundstück. Das Finanzamt erkannte die Übertragung nicht an, sondern löste die Rücklage gewinnerhöhend zzgl. Strafzuschlag von 6% pro Jahr auf. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt und Klage erhoben.
Entscheidung:
Die Klage ist begründet. Auch wenn das in Ungarn gelegene Grundstück einer ausländischen Betriebsstätte gehört, gebietet es die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 i. V. m. Art. 54 AEUV, § 6b EStG auch auf zum Anlagevermögen angeschaffte Wirtschaftsgüter im Unionsgebiet anzuwenden. Diese Auslegung entspricht auch der EuGH-Entscheidung Kommission/Portugal v. 26.10.2006, C-345/05, Slg 2006, I-10633.
Praxishinweis:
Das Urteil des FG ist zu begrüßen und ermöglicht dem Steuerpflichtigen eine Übertragung einer im Inland gebildeten Rücklage nach § 6b EStG auf Ersatzgrundstücke innerhalb der EU. Zu beachten ist aber, dass zur Sicherung des Besteuerungsrechts Deutschlands in der Steuerbilanz der inländischen Betriebsstätte die § 6b-Rücklage als Ausgleichsposten solange passiviert wird, wie das Reinvestitionsobjekt zum Betriebsvermögen der ausländischen Betriebsstätte gehört. Bei Veräußerung des Reinvestitionsguts wäre der Ausgleichsposten aufzulösen, und eine Besteuerung der stillen Reserven müsste in Deutschland erfolgen. Dies ist dadurch begründet, dass das Reinvestitionsgrundstück in der Steuerbilanz der ungarischen Betriebsstätte mit den vollen Anschaffungskosten ohne Abzug der § 6b-Rücklage zu aktivieren ist, da die deutsche Regelung des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG in Ungarn keine Anwendung findet.
FG München, Urteil v. 7.7.2014, 5 K 1206/14 (Rev. eingelegt, Az. beim BFH IV R 35/14)
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