Entnahmen im Rückwirkungszeitraum bei Einbringung in Kapitalgesellschaften
Sachverhalt: Einbringung eines Enzelunternehmens in eine GmbH
Der Kläger hat sein Einzelunternehmen im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in eine GmbH eingebracht. Die Anmeldung der Einbringung erfolgte zum 30.8.2005. Steuerlich wurde die Einbringung auf den 2.1.2005 zurückbezogen. Am steuerlichen Einbringungsstichtag wurde für das Einzelunternehmen ein negatives Kapital von rd. 56.000 EUR ermittelt. Im Rückwirkungszeitraum wurden aus dem Einzelunternehmen zudem Entnahmen i. H. v. rd. 458.000 EUR getätigt. Das Einzelunternehmen erzielte in diesem Zeitraum einen Gewinn von rd. 1,3 Mio. EUR. Der Kläger verpflichtet sich im Einbringungsvertrag einen negativen Bestand des Kapitalkontos mittels einer Kapitaleinlage auszugleichen. Die Einbringung wurde zum Buchwert vollzogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass in Höhe der Summe aus dem Stand des negativen Kapitalkontos zum Einbringungsstichtag und den im Rückwirkungszeitraum getätigten Entnahmen eine Buchwertfortführung nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung: Wahlrecht zur Buchwertfortführung eingeschränkt
Das Gericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Zwar hat die Klägerin im Rahmen der Einbringung grundsätzlich das Wahlrecht das übergehende Vermögen zum Buchwert anzusetzen. Da der Buchwert allerdings ./. 56.000 EUR betrug, ist dieses Wahlrecht gem. § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG a. F. einzuschränken. Die Wertaufstockung kann nicht dadurch vermieden werden, dass bei der aufnehmenden GmbH eine Ausgleichsforderung in Höhe des negativen Kapitalkontos eingestellt wurde. Durch die Einbuchung der Ausgleichsforderung ist vielmehr bereits eine Wertaufstockung vorgenommen worden. Der Einbringungsgewinn wird zusätzlich gem. § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG a. F. um die im Rückwirkungszeitraum getätigten Entnahmen erhöht. Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, da für die GmbH in Höhe des Einbringungsgewinns zusätzliche Anschaffungskosten begründet werden.
Praxishinweis: Aufdeckung der stillen Reserven kann vermieden werden
Das Verfahren hat einen in der Praxis regelmäßig auftretenden Stolperstein bei Einbringen in Kapitalgesellschaften zum Gegenstand. Die Einbringungen können nur dann ohne (anteilige) Aufdeckung stiller Reserven erfolgen, wenn das Kapitalkonto des Einbringungsobjektes mindestens ausgeglichen ist. Zudem muss beachtet werden, dass Entnahmen in Rückwirkungszeitraum den Stand des Kapitalkontos zum Einbringungsstichtag vermindern. Dies wird häufig übersehen. Im Urteilsfall hätte die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden können, indem der Kläger bis spätestens zum Ende des Rückwirkungszeitraums tatsächlich Einlagen zum Ausgleich des Kapitalkontos in das Einzelunternehmen geleistet hätte. Das Urteil ist zu Rechtslage vor SEStEG ergangen. Die Grundsätze gelten aber uneingeschränkt auch für die aktuelle Rechtslage.
Hessisches FG, Urteil v. 1.12.2015, 4 K 1355/13, Haufe Index 9146957
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