Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
Hintergrund: Zuordnung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken,
- dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative), als auch dadurch,
- dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt beziehungsweise gestärkt wird (zweite Alternative).
Die zweite Alternative kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt und über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG gewinnt.
Streitig war im Urteilsfall die steuerliche Behandlung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und des aus der nachfolgenden Veräußerung des Anteils resultierenden (Sonderbetriebs-)Verlusts.
Folgender Sachverhalt liegt vor:
- Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG.
- Der Beigeladene (B) ist Kommanditist der Klägerin, an deren Festkapital er zu 100 % beteiligt ist. Geschäftsführende Komplementärin der Klägerin ist die V GmbH. Alleiniger Gesellschafter der V GmbH ist ebenfalls B.
- Die GmbH & Co. KG hielt 100 % der Anteile an der A GmbH, deren Stammkapital sich zunächst auf 25.000 EUR belief. Die A GmbH ist an einer Vielzahl inländischer Tochtergesellschaften beteiligt. Im Streitjahr 2012 war B alleiniger Geschäftsführer der A GmbH.
- Um den Liquiditätsbedarf der A GmbH zu decken, bewilligte B der A GmbH am 20.12.2006 ein Darlehen, das bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des B behandelt wurde.
- Am 20.5.2011 erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals der A GmbH um 1.000 EUR auf 26.000 EUR. Den neuen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 EUR (3,8 % des Stammkapitals) übernahm B gegen eine Sacheinlage. Diese erbrachte er dadurch, dass er das Darlehen gemäß Einbringungsvertrag vom 20.5.2011 in die A GmbH einbrachte und gleichzeitig an die A GmbH abtrat. Das im Zeitpunkt der Einbringung voll werthaltige Darlehen erlosch infolge von Konfusion.
- Im September 2012 veräußerte B den Anteil von 3,8 % an der A GmbH an die J GmbH, deren Anteilseigner die beiden Söhne des Beigeladenen mit je 12 375 Geschäftsanteilen (je 49,5 %) sowie der Beigeladene mit 250 Geschäftsanteilen (1 %) sind.
- Die Klägerin ging davon aus, dass die Veräußerung des Anteils von 3,8 % an der A GmbH im Sonderbetriebsvermögen des B bei der Klägerin zu einem ‑ dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden ‑ Verlust (Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten) geführt habe, der entsprechend ausgewiesen wurde.
Beurteilung des Sachverhalts durch das FA
Im Rahmen einer in den Jahren 2015 und 2016 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Sonderbetriebsausgaben aus dem sogenannten Kapitalerhöhungsmodell im Streitjahr nicht abgezogen werden könnten. Der Anteil an der A GmbH sei kein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gewesen, weil von vornherein festgestanden habe, dass die Beteiligung nur Verluste bringen könne.
Klage war erfolgreich
Auf die nachfolgende Klage änderte das FG Baden-Württemberg den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 2011 dahingehend, dass der Verlust aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Beigeladenen an der A GmbH als Sonderbetriebsausgaben, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, behandelt wird.
Entscheidung: Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
Der BFH hält die Revision des FA für begründet. Er hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Jahr 2011 erworbene Anteil des B an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte. Die Richter führen hierzu u.a. aus:
- Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
- Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht.
- Verwaltet die Kapitalgesellschaft weitere Beteiligungen, unterhält sie hierdurch einen eigenen Geschäftsbetrieb. Daher gehört die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft in der Regel auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Tätigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet. Besitzt die Kapitalgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung, hält der Kommanditist seine Kapitalbeteiligung grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung.
- Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setzt neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen. Daran fehlt es vorliegend.
- Denn es ist allein die Klägerin, die die A GmbH beherrscht. Ihre Machtstellung ist durch die Beteiligung des B an der A GmbH nicht gestärkt worden, ihr Anteil hat sich im Gegenteil von 100 % auf 96,2 % vermindert. Hingegen hat die unmittelbare Kapitalbeteiligung an der A GmbH von 3,8 % dem Beigeladenen keine Beherrschung vermittelt. Er beherrscht die A GmbH allenfalls mittelbar als alleiniger Kommanditist der Klägerin.
- Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als ergebnisrichtig, weil die Kapitalbeteiligung des Beigeladenen als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist. Ein "verlustgeneigtes" Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der "innere Wert" des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.
- Ungeachtet der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung überhaupt dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden kann, ist eine solche Zuordnung indes dann nicht (mehr) möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.
- Die Beteiligung des B an der A GmbH gehörte nicht zu dessen Sonderbetriebsvermögen (I oder II). Das FA hat den geltend gemachten Sonderbetriebsverlust zu Recht nicht berücksichtigt.
BFH, Urteil v. 25.9.2025, IV R 12/23; veröffentlicht am 8.1.2026
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