Bei Gründungen und Kapitalerhöhungen von GmbHs muss die Geschäftsführung auf eine ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen achten. Andernfalls drohen Strafbarkeits- und Haftungsrisiken, z.B. wegen einer falschen Versicherung beim Registergericht.mehr
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.mehr
Weitere Produkte zum Thema:
Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte auch dann nicht aufstocken, wenn deren Teilwerte die Buchwerte überschreiten.mehr
Für die verdeckte Sacheinlage eines GmbH-Gesellschafters spielt die Reihenfolge der Zahlungen keine Rolle. Auch wenn zunächst die Gesellschafterforderung getilgt und in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang danach eine Bareinlage geleistet wird, wird der Gesellschaft im Ergebnis keine neue Liquidität zugeführt.mehr
Der Täter oder Teilnehmer eines Subventionsbetrugs (hier: Investitionszulage) haftet nicht nach § 71 AO (Änderung der Rechtsprechung).mehr