Zu den zwingend erforderlichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der GbR gehören nach § 705 BGB nur die Namen der Gesellschafter und der gemeinsame Zweck. Die von den Gesellschaftern zu leistenden Beiträge ergeben sich aus dem gemeinsamen Zweck, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.

 
Praxis-Beispiel

GbR für Teilnahme an einem Lottospiel

Die Arbeitskollegen A, B und C vereinbaren mündlich, dass sie gemeinsam einen Lottoschein bei der staatlichen Lottogesellschaft spielen wollen. A soll den Spielschein abgeben, wobei jeder ein Drittel des Spieleinsatzes tragen soll. Damit ist eine GbR entstanden. Rechtsfolge ist dann, dass sich die Teilung eines etwaigen Gewinns oder die Haftung bei Nichtabgabe des Scheins durch A nach den Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff BGB richtet.

Als gemeinsamer Zweck kommen alle erlaubten Zwecke in Betracht, außer dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe unter 1.2 und 1.3.1). Nicht erlaubt sind Zwecke, die sittenwidrig sind oder die gegen Strafgesetze oder gegen öffentlich-rechtliche Gewerbevorschriften verstoßen.[43]

Die Beiträge oder Einlagen können in sehr verschiedenen Formen erbracht werden (§ 709 BGB). Es kann sich um einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen handeln, um Sacheinlagen, aber auch Dienstleistungen, die für die GbR zu erbringen sind, um den gemeinsamen Zweck zu erreichen. Die Beiträge können sich auch in der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes oder in der Zurverfügungstellung des Namens erschöpfen, wenn dies für eine gewisse Dauer geschieht.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsleistungen für die GbR

Schließen sich mehrere Freiberufler zu einer GbR zusammen, um gemeinsam ihren Beruf auszuüben, besteht die hauptsächliche Beitragsleistung in der Erbringung der jeweiligen berufstypischen Dienstleistungen im Namen der GbR. Daneben können aber auch Geldbeiträge für die Einrichtung der gemeinsamen Kanzlei und die Zahlung der ersten Gehälter und ggf. Nachschusspflichten vereinbart werden.

Möglich sind auch die Übereignung von Grundstücken, die Überlassung von Sachen zum Gebrauch oder die Einbringung von Patenten, Forderungen etc.[44]

[43] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 25 ff. und 39 f.
[44] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn 19 ff.

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