Bei Eintragung einer neu gegründeten GmbH wird insbesondere auf die Einhaltung gläubigerschützender Vorschriften geachtet. So auch bei der Offenlegung des Gründungsaufwands, der Gesamtbetrag sowie die einzelnen Posten sind in der Satzung anzugeben.mehr
Die wirtschaftliche Neuausrichtung einer GmbH ist von der wirtschaftlichen Neugründung zu unterscheiden. Eine wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen und der Geschäftsführer hat gegenüber dem Registergericht dieselben Versicherungen wie bei der Gründung abzugeben.mehr
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Mit der Digitalisierungsrichtlinie gibt es seit dem 1.8.2022 die Möglichkeit zur (Bar-) Online-Gründung von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt).mehr
Ziel der Digitalisierungsrichtlinie ist es, EU-Gesellschaften durch mehr digitale Handlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten wettbewerbsfähig zu halten und die digitalen Kommunikationswege im Handels- und Gesellschaftsrecht für Beurkundungen und Registeranmeldungen etc. sicher und effizient zu gestalten.mehr
Vollmachten von GmbH-Gesellschaftern sind häufig notariell zu beglaubigen (z.B. bei der Gründung). Sie müssen den Vollmachtgeber hinreichend individualisieren.mehr
Der Name einer Gesellschaft darf nur Sonderzeichen beinhalten, wenn diese nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar auszusprechen sind.mehr
Die Identität des bevollmächtigenden Gesellschafters muss anhand des Beglaubigungsvermerks zur notariell beurkundeten Vollmacht für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages zweifelsfrei feststellbar sein.mehr
Tritt eine Unternehmergesellschaft im Außenverhältnis ohne Angabe der Rechtsform und des Zusatzes der Haftungsbeschränkung auf, haftet der handelnde Vertreter persönlich.mehr
Eine GmbH kann ihre Gründungskosten im angemessenen Umfang selbst tragen. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall (z.B. dem Vorhandensein von Kapitalrücklagen) ab.mehr
Eine UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH darf ihre Gründungskosten nur im angemessenen Umfang tragen. Die Angemessenheit überprüft das Registergericht.mehr
Die Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB muss durch oder aufgrund einer satzungsmäßigen Regelung erfolgen und diese muss auch Bestand haben. Dies muss bei Änderung eines Musterprotokolls ebenso wie bei einer normalen GmbH-Satzung beachtet werden.mehr
Die wirksame Erbringung einer Bareinlage setzt eine objektiv erkennbare Überführung des Geldes in das Sondervermögen der GmbH voraus. Es reicht nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld in der Hand hält.mehr
Bei Gründungen und Kapitalerhöhungen von GmbHs muss die Geschäftsführung auf eine ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen achten. Andernfalls drohen Strafbarkeits- und Haftungsrisiken, z.B. wegen einer falschen Versicherung beim Registergericht.mehr
Bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren darf vom Musterprotokoll nicht abgewichen werden. Auch die Regelung zum Gründungsaufwand darf nicht verändert werden.mehr
Erbringt ein GmbH-Gesellschafter die Stammeinlage auf seine Geschäftsanteile nicht, kann er die Anteile verlieren (sog. Kaduzierung). Beim Kaduzierungsverfahren sind strenge Voraussetzungen, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, zu berücksichtigen.mehr
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers unberührt – es endet erst mit dem Verlust der Organstellung. mehr
Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwands durch die GmbH dürfen jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht gestrichen werden.mehr
Die Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar (Kanton Bern) ist nach dem Berliner Kammergericht formwirksam, wenn die gesamte Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen sowie von diesen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.mehr
Die Gründungskosten einer GmbH können nach Ansicht des OLG Celle nur dann von der Gesellschaft getragen werden, wenn diese unter Nennung eines Höchstbetrags namentlich in der Satzung aufgegliedert werden.mehr
Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.mehr