Musterprotokoll zur Gründung im vereinfachten Verfahren geändert

Bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren darf vom Musterprotokoll nicht abgewichen werden. Auch die Regelung zum Gründungsaufwand darf nicht verändert werden.

Hintergrund: GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren

Der vom OLG Stuttgart entschiedene Fall hatte eine GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren zum Gegenstand. Konkret hatte die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin in der erforderlichen, notariell beurkundeten Form eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet und dabei grundsätzlich das Musterprotokoll für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren verwendet.

An einer Stelle, nämlich bei der Regelung zum Gründungsaufwand, wich sie allerdings vom Musterprotokoll ab. Die vorgegebene Formulierung

(„Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals.“)

kürzte sie ab; sie ließ den Einschub „höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals“ weg. Das Registergericht beanstandete dies. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 07.07.2020 (Az. 8 W 188/20)

Das OLG Stuttgart teilte die Einschätzung des Registergerichts. Durch die Streichung des Satzteils „höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals“ sei das Musterprotokoll der vereinfachten Gründung inhaltlich verändert worden. Derartige Änderungen führten dazu, dass die Gründung nicht mehr als vereinfachte Gründung angesehen werden könne. Stattdessen läge eine „normale“ Gründung vor, die alle hierfür geltenden Vorgaben erfüllen müsse (z.B. die Pflicht zur Einreichung einer separaten Gesellschafterliste). Es sei irrelevant, dass sich im konkreten Fall (das Stammkapital lag über 300 EUR) die Abänderung des Musterprotokolls auf die tatsächliche Kostenverteilung zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin nicht auswirke.

Praxistipp: Keine Abweichungen bei der GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) vor mehr als 12 Jahren wurde im GmbH-Recht die Möglichkeit geschaffen, eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in einem besonders schnellen Verfahren zu gründen (sog. vereinfachtes Verfahren, § 2 Abs. 1a GmbHG). Damit sollte die deutsche GmbH im internationalen Kontext und im Vergleich zu den häufig leicht zu gründenden ausländischen Kapitalgesellschaften (z.B. der englischen Limited) attraktiver werden.

Die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren erfolgt auf Grundlage eines notariell zu beurkundenden Musterprotokolls (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG). Als eine Art Lückentext gibt dieses den Rahmen für die Gründung vor und fasst die sonst für die Gründung erforderlichen Unterlagen (Gründungsurkunde, Satzung, Gesellschafterliste) in einer Urkunde zusammen. Ziel ist eine möglichst schnelle und – da bei Verwendung des Musterprotokolls geringere Notarkosten anfallen als bei einer „normalen“ Gründung – kostengünstige Gründung

Das Musterprotokoll reduziert die GmbH-Gründung auf wenige Punkte: Regelungen gibt es nur zu Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsführerbestellung (zulässig ist nur die Bestellung eines Geschäftsführers, der zwingend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist) und Gründungsaufwand. Hierin liegt der wesentliche Nachteil des vereinfachten Verfahrens, denn von diesen Vorgaben darf nicht abgewichen werden (§ 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG). Über das Musterprotokoll hinausgehende Regelungen oder Abweichungen hiervon sind also nicht möglich. Zulässig sind damit nur Eintragungen in den vom Musterprotokoll freigelassenen Lücken, rein sprachliche Abweichungen (z.B. eine Umstellung der Wörter) und beurkundungsrechtlich gebotene Ergänzungen (z.B. Einschübe zur Identitätsfeststellung oder zur Vorbefassung des Notars). Alle anderen Änderungen führen dazu, dass es sich um eine „normale“ GmbH-Gründung handelt und die hierfür geltenden Vorschriften (Pflicht zur Einreichung einer separaten Gesellschafterliste, höhere Notarkosten usw.) eingehalten werden müssen. So war es auch in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall.

Die Gründung auf Grundlage des Musterprotokolls ist vor diesem Hintergrund für einige Standardfälle eine gute Wahl; dies gilt gerade für die Gründung von Einpersonen- oder Vorratsgesellschaften. Für alle anderen Fälle, d.h. vor allem bei der Gründung von Mehrpersonengesellschaften, dürfte die „normale“ GmbH-Gründung weiterhin der beste Weg sein. Denn nur dort können die Interessen und Bedürfnisse der Gesellschafter auf den auf den Einzelfall zugeschnitten geregelt und die Satzung entsprechend flexibel gestaltet werden.

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