OLG Stuttgart, Urteil v. 7.7.2020, 8 W 188/20

Die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren erfolgt auf Grundlage eines notariell zu beurkundenden Musterprotokolls (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG). Als eine Art Lückentext gibt dieses den Rahmen für die Gründung vor und fasst die sonst für die Gründung erforderlichen Unterlagen (Gründungsurkunde, Satzung, Gesellschafterliste) in einer Urkunde zusammen.

Das Musterprotokoll reduziert die GmbH-Gründung auf wenige Punkte: Regelungen gibt es nur zu Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsführerbestellung (zulässig ist nur die Bestellung eines Geschäftsführers, der zwingend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist) und Gründungsaufwand. Hierin liegt der wesentliche Nachteil des vereinfachten Verfahrens, denn von diesen Vorgaben darf nicht abgewichen werden (§ 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG). Über das Musterprotokoll hinausgehende Regelungen oder Abweichungen hiervon sind also nicht möglich. Zulässig sind damit nur Eintragungen in den vom Musterprotokoll freigelassenen Lücken, rein sprachliche Abweichungen (z. B. eine Umstellung der Wörter) und beurkundungsrechtlich gebotene Ergänzungen (z. B. Einschübe zur Identitätsfeststellung oder zur Vorbefassung des Notars). Alle anderen Änderungen führen dazu, dass es sich um eine "normale" GmbH-Gründung handelt und die hierfür geltenden Vorschriften (Pflicht zur Einreichung einer separaten Gesellschafterliste, höhere Notarkosten usw.) eingehalten werden müssen. So war es auch in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall.

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