Grenzen für die Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH
Zum Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG wurde in eine GmbH umgewandelt. Die damit einhergehende Neugründung der GmbH wurde zum Handelsregister angemeldet. Mit der Anmeldung wurde die Satzung der GmbH beim Handelsregister eingereicht. Diese enthielt u.a. eine Regelung zum Gründungsaufwand; dieser sollte bis zur Höhe von 10.000 EUR von der GmbH getragen werden. Das Registergericht wies die Anmeldung unter Verweis auf diese Regelung zurück. Dagegen legte die Gesellschaft Beschwerde ein, über die am Ende das KG Berlin entschied.
Der Beschluss des KG Berlin vom 26.10.2021 (Az. 22 W 44/21)
Die Beschwerde war erfolgreich. Das KG Berlin war der Auffassung, dass in dem konkreten Einzelfall die Satzungsregelung zum Gründungsaufwand nicht zu beanstanden sei. Zwar dürfe die durch Umwandlung neu gegründete GmbH den Gründungsaufwand – also die mit der Gründung zusammenhängenden Kosten (z.B. Steuern, Notarkosten, Kosten für die Handelsregistereintragung und Rechts- und Steuerberatungskosten) – nicht unbeschränkt tragen, sondern wegen der Kapitalerhaltungsvorschriften nur im angemessenen Umfang. Dabei gebe es jedoch keine starren Grenzen. Es könne insbesondere nicht nur auf das Stammkapital der GmbH geschaut werden wie es das Registergericht getan hatte (dieses vertrat die Auffassung, dass es bei der Übernahme des Gründungsaufwands immer eine höhenmäßige Begrenzung auf 10 % des Stammkapitals gebe). Vielmehr müsse man auch berücksichtigen, wenn es – wie im entschiedenen Fall – über das Stammkapital hinaus weiteres freies Vermögen (z.B. in Form von Kapitalrücklagen) gebe. In solchen Fällen könne der Gründungsaufwand mit höheren Beträgen als 10 % des Stammkapitals von der GmbH getragen werden.
Praxishinweis
Die Gründungskosten von GmbHs und ihren „kleinen Schwestern“ – den Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – sind grundsätzlich von den Gesellschaftern zu tragen. Die Gesellschaft darf wegen den für diese Gesellschaftstypen geltenden strengen Kapitalerhaltungsvorschriften solche Kosten auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsregelung zwar ausnahmsweise übernehmen – aber nur im angemessenen Umfang, was die Registergerichte streng überprüfen. Soweit die Gründungskosten nicht von der Gesellschaft getragen werden können, haften weiterhin die Gesellschafter persönlich.
Was „angemessene Gründungskosten“ sind, dazu sind bereits einige gerichtliche Entscheidungen ergangen. Feste Grenzen gibt es nicht, was das KG Berlin im Beschluss vom 26.10.2021 zu Recht festgehalten hat. Es gibt aber ein paar Punkte, die man berücksichtigen sollte. Zum einen dürfen Gründungskosten von einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nur auf Grundlage einer Satzungsregelung übernommen werden. Jede Satzung einer neu gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sollte daher eine Regelung zum Gründungsaufwand enthalten, die allerdings nicht zu allgemein geraten darf. Im Gegenteil: Der Gründungsaufwand muss konkret angegeben werden, d.h. es müssen die einzelnen Positionen (Notarkosten, Registerkosten usw.) und grundsätzlich auch der Gesamtbetrag der übernommenen Kosten bezeichnet werden. Man muss zwar die Kosten nicht im Einzelnen ausrechnen, aber jedenfalls betragsmäßig (…“bis zum Betrag von 2.500 EUR…“) oder prozentual (…“bis zur Höhe von x % des Stammkapitals…“) Höchstgrenzen festlegen.
Im Regelfall unbeanstandet bleibt die Übernahme der gesetzlich zwingend vorgesehenen Gründungskosten (Registergebühren und Beurkundungskosten) und – jedenfalls bei GmbHs mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR – Kosten bis zu 10 % des Stammkapitals. Im Einzelfall werden von den Registergerichten sogar höhere Beträge akzeptiert, wenn beispielsweise wie im Fall des KG Berlin das Stammkapital übersteigendes, zusätzliches freies Vermögen in erheblicher Höhe vorhanden ist. In solchen Fällen, die bei Neugründungen freilich nicht immer gegeben sind (häufig wird eine einfache Bargründung ohne Einzahlung von Kapitalrücklagen o.Ä. veranlasst), sind die Gefahren für die Kapitalerhaltung erheblich vermindert und die Registergerichte daher großzügiger.
Daher gilt: Es lohnt sich, die Satzungsregelungen für den Gründungsaufwand bei der Neugründung von GmbHs oder UGs (haftungsbeschränkt) einem prüfenden Blick zu unterziehen. So vermeidet man (zum Teil monatelange) Verzögerungen bei der Handelsregistereintragung und kann mit dem Betrieb der neu gegründeten Gesellschaft gewünscht schnell starten.
Weitere Beiträge zum Thema:
Der Gründungsaufwand bei der UG (haftungsbeschränkt) und der GmbH
GmbH-Gründung künftig von zu Hause aus möglich
Gründungsaufwand kann in GmbH-Satzung frühestens nach 10 Jahren gestrichen werden
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
1.403
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8202
-
Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
456
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
335
-
Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
330
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
328
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
255
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2521
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
242
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
233
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026