Gründungsaufwand bei UG und GmbH

Eine UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH darf ihre Gründungskosten nur im angemessenen Umfang tragen. Die Angemessenheit überprüft das Registergericht.

Zum Sachverhalt

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um den sog. Gründungsaufwand einer UG (haftungsbeschränkt), also die im Zusammenhang mit der Gründung anfallenden Kosten. Sie sind grundsätzlich von den Gesellschaftern zu tragen, können aber jedenfalls teilweise auch der neu gegründeten Gesellschaft selbst auferlegt werden. Insofern stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang dies möglich ist – so auch in der Entscheidung des OLG Hamm.

Dort war eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 3.000 EUR errichtet worden. Die Satzung sah vor, dass der Gründungsaufwand bis zur Höhe von 2.500 EUR von der Gesellschaft zu tragen sein sollte. Dies beanstandete das Registergericht mit der Begründung, dass dieser Gründungsaufwand viel zu hoch angesetzt sei. Es lehnte deswegen auch die Eintragung der Gründung in das Handelsregister ab. Über die dagegen gerichtete Beschwerde entschied letztlich das OLG Hamm.

Der Beschluss des OLG Hamm v. 16.2.2021 (27 W 130/20)

Das OLG Hamm folgte der Auffassung des Registergerichts. Es stellte zwar klar, dass es grundsätzlich unter Durchbrechung des Gebots der Kapitalerhaltung zulässig sei, den Gründungsaufwand auf die Gesellschaft umzulegen. Dabei gelte aber eine Angemessenheitsgrenze. Diese sei nicht gewahrt, wenn bei einem Stammkapital von 3.000 EUR fast in gleicher Höhe Gründungskosten in Ansatz gebracht würden. Dies gelte umso mehr, wenn nicht nachgewiesen werden könne, wie man auf den in Ansatz gebrachten Betrag komme (so war es auch im vom OLG Hamm entschiedenen Fall, wo die nachgewiesenen Gründungskosten nur bei knapp 1.000 EUR lagen).

Praxishinweis

Bei GmbHs und ihren „kleinen Schwestern“ – den Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – gelten bekanntermaßen strenge Kapitalerhaltungsvorschriften. Verboten sind insbesondere alle Zahlungen an die Gesellschafter (oder damit vergleichbare Maßnahmen wie die Übernahme von Verbindlichkeiten), wenn sie nicht durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Das Kapitalerhaltungsgebot setzt bereits bei der Gründung der Gesellschaft an. Die Gründungskosten – z.B. Steuern, Notarkosten, Kosten für die Handelsregistereintragung und Rechts- und Steuerberatungskosten – sind eigentlich von den Gesellschaftern zu tragen. Sie können aber auch der neu gegründeten Gesellschaft auferlegt werden. Damit wird das Gebot der Kapitalerhaltung durchbrochen, denn letztlich übernimmt die Gesellschaft Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Dies wird allerdings dann als zulässig angesehen, wenn der übernommene Gründungsaufwand angemessen ist. Die Angemessenheit wird durch das Registergericht überprüft.

Zur Angemessenheit des Gründungsaufwands sind bereits einige gerichtliche Entscheidungen ergangen, in die sich der Beschluss des OLG Hamm einreiht. Im Grundsatz gilt: Der Gründungsaufwand muss in jedem Fall konkret angegeben werden, d.h. es müssen die einzelnen Positionen (Notarkosten, Registerkosten usw.) und der Gesamtbetrag der übernommenen Kosten bezeichnet werden. Die Angabe eines pauschalen Betrags genügt, solange er nicht (wie im vom OLG Hamm entschiedenen Fall) überhöht ist. Üblicherweise akzeptieren die Registergerichte – jedenfalls bei GmbHs mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR – Kosten bis zur Höhe von 10 % des Stammkapitals. Bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) werden – je nach Höhe des Stammkapitals – teils auch prozentual höhere Beträge akzeptiert. Im Regelfall unbeanstandet bleibt die Übernahme der gesetzlich zwingend vorgesehenen Gründungskosten (Registergebühren und Beurkundungskosten). Es kommt aber insofern auf jeden Einzelfall an. Soweit die Gründungskosten nicht von der Gesellschaft getragen werden können, haften weiterhin die Gesellschafter persönlich.

Wichtig ist auch: Die Angaben zum Gründungsaufwand dürfen aus der Satzung nicht ohne weiteres gestrichen oder geändert werden (§ 26 AktG analog). Sie müssen in jedem Fall mindestens fünf Jahre ab der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister unverändert beibehalten werden. Teilweise wird sogar ein noch längerer Zeitraum gefordert. Auf der sicheren Seite ist man nach dem derzeitigen Diskussionsstand, wenn man die Regelungen zum Gründungsaufwand mindestens zehn Jahre unverändert beibehält. Dies ist bei späteren Satzungsänderungen unbedingt zu berücksichtigen, wenn man Beanstandungen des Registergerichts vermeiden will.


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Schlagworte zum Thema:  GmbH-Gründung, Gründung, Handelsregister