Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob für bezogene Beratungsleistungen wegen einer beabsichtigten GmbH-Gründung der Vorsteuerabzug zusteht. X beabsichtigte die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit über eine von ihm zu gründende Ein-Mann-GmbH. Geplant war der Erwerb der Vermögensgegenstände eines bereits langjährig im Bauelemente-Geschäft tätigen Unternehmens. A ließ sich dafür von einer Unternehmensberatung und einem Rechtsanwalt beraten. Tatsächlich kam es jedoch später nicht zu der geplanten Betriebsübernahme und ebenso nicht zu der GmbH-Gründung.
A machte für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen vergeblich den Vorsteuerabzug geltend. Das FG gab demgegenüber der Klage mit der Begründung statt, A sei als Einzelperson vergleichbar mit einer Vorgründungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt.
Entscheidung
Der BFH vertritt - unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH - eine strengere Auffassung.
- A ist nicht aufgrund einer eigenen unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn er beabsichtigte nicht, das Unternehmen selbst zu erwerben und als Einzelunternehmer zu betreiben.
- A ist auch nicht als Gesellschafter der zu gründenden GmbH vorsteuerabzugsberechtigt. Denn ein Gesellschafter ist nur dann Unternehmer, wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Der bloße Erwerb oder das Halten von Gesellschaftsanteilen fällt jedoch grundsätzlich nicht darunter. Anders ist es nur, wenn die Beteiligung mit Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft verbunden ist. Daran fehlte es im Streitfall, da A nicht beabsichtigte, gegenüber der zu gründenden GmbH entgeltliche Leistungen zu erbringen.
- A ist auch nicht aufgrund eines Übertragungsvorgangs auf die zu gründende GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Das war hier nicht gegeben. Denn die von A bezogenen Beratungsleistungen waren - anders als Vermögensgegenstände - nicht auf die GmbH übertragbar. Durch die von A bezogenen Beratungen sind keine auf die GmbH übertragbaren Vermögenswerte (Investitionsgüter) entstanden.
Da das FG das Erfordernis der Vermögensübertragung nicht zutreffend gewürdigt hatte, hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Hinweis
Der Vorsteuerabzug scheitert nicht bereits daran, dass die Gründung der GmbH entgegen der ursprünglichen Planung des A als künftiger GmbH-Gesellschafter unterblieben ist. Auch dem erfolglosen (umsatzlosen) Unternehmer steht der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für sein geplantes Unternehmen zu.
Dem Neutralitätsgrundsatz folgend kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Vorgründungsgesellschaft, deren einziger Zweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit der zu gründenden GmbH ist, zum Vorsteuerabzug aus Leistungen, die sie für das Unternehmen der noch nicht existierenden GmbH bezieht, berechtigt sein (EuGH v. 29.4.2004, C-137/02, Faxworld, DStRE 2004, 772; v. 1.3.2012, C-280/10, Polski Trawertyn, DStRE 2012, 893; v. 13.3.2014, C-204/13, Malburg, DStR 2014, 592). Das gilt jedoch nur für den Fall des Erwerbs eines Vermögensgegenstands, um ihn auf die GmbH zu übertragen. Daher kommt der Vorsteuerabzug z.B. in Betracht, wenn der Gesellschafter die Büroausstattung erwirbt und in die GmbH einlegt. Das FG hat die Frage aufgeworfen, ob dies auch für die Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft durch eine Einzelperson gilt. Es stellt die Ein-Mann-GmbH mit "Ein-Mann-Vorgründungsgesellschaft" der Zwei-Mann-GmbH mit Zwei-Mann-Vorgründungsgesellschaft gleich. Dem dürfte zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung zuzustimmen sein. Im Streitfall konnte der BFH diese Problematik offen lassen, da sie sich mangels einer Vermögensübertragung nicht stellte.
BFH, Urteil v. 11.11.2015, V R 8/15, veröffentlicht am 16.3.2016
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026