Garage des Einfamilienhauses als Betriebsvermögen
Hintergund: Finanzamt sah eine Entnahme des Miteigentumsanteils
Die Ehegatten hatten 1979 als Miteigentümer zusammen mit einem Einfamilienhaus eine angegliederte Doppelgarage errichtet, in der neben einem privaten ein betrieblicher Pkw abgestellt wurde. Nach einer Betriebsprüfung für 1983 aktivierte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Doppelgarage. Der Ausweis in der Bilanz wurde beibehalten, bis der Ehemann 2009 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau übertrug. Das Finanzamt sah darin eine Entnahme des Miteigentumsanteils an der Garage und erfasste die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn. Der Kläger wandte ein, die Aktivierung der anteiligen Garage sei von Anfang an unzulässig gewesen.
Entscheidung: Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Zwar werde eine Garage, die als unselbständiges Nebengebäude des Einfamilienhauses anzusehen sei, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dort ein betrieblicher Pkw abgestellt werde. Die Garage konnte jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dafür genügt es, wenn ein Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Mit der Aktivierung im Anschluss an die Betriebsprüfung habe der Kläger die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dokumentiert.
Hinweis: Ausübung eines Wahlrechts wird unterstellt
Unbefriedigend erscheint an der steuerlichen Behandlung ähnlich gelagerter Fälle, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen die Ausübung eines Wahlrechts unterstellt wird, dass ihm möglicherweise nicht bekannt war und von der Betriebsprüfung nicht entsprechend erläutert wurde. Diese Vermutung drängt sich oft auf, weil die Aktivierung als gewillkürtes Betriebsvermögen in den meisten derartigen Fällen offensichtlich nachteilig ist. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass es für das FG praktisch unmöglich ist, insoweit den Sachverhalt über viele Jahre zurück einigermaßen zuverlässig aufzuklären.
Der Kläger hat Revision eingelegt (Az beim BFH X R 1/16). Vergleichbare Fälle sollten deswegen offen gehalten werden.
FG München, Urteil v. 3.2.2015, 6 K 3817/13
Weitere News zum Thema:
Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutztes Kfz ist Betriebseinnahme (BFH Kommentierung)
Dokumentation der Einlage von gewillkürtem Betriebsvermögen (FG Kommentierung)
Verbilligt vermietete Wohnung als gewillkürtes Betriebsvermögen
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025