Garage des Einfamilienhauses als Betriebsvermögen

Hintergund: Finanzamt sah eine Entnahme des Miteigentumsanteils
Die Ehegatten hatten 1979 als Miteigentümer zusammen mit einem Einfamilienhaus eine angegliederte Doppelgarage errichtet, in der neben einem privaten ein betrieblicher Pkw abgestellt wurde. Nach einer Betriebsprüfung für 1983 aktivierte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Doppelgarage. Der Ausweis in der Bilanz wurde beibehalten, bis der Ehemann 2009 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau übertrug. Das Finanzamt sah darin eine Entnahme des Miteigentumsanteils an der Garage und erfasste die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn. Der Kläger wandte ein, die Aktivierung der anteiligen Garage sei von Anfang an unzulässig gewesen.
Entscheidung: Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Zwar werde eine Garage, die als unselbständiges Nebengebäude des Einfamilienhauses anzusehen sei, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dort ein betrieblicher Pkw abgestellt werde. Die Garage konnte jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dafür genügt es, wenn ein Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Mit der Aktivierung im Anschluss an die Betriebsprüfung habe der Kläger die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dokumentiert.
Hinweis: Ausübung eines Wahlrechts wird unterstellt
Unbefriedigend erscheint an der steuerlichen Behandlung ähnlich gelagerter Fälle, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen die Ausübung eines Wahlrechts unterstellt wird, dass ihm möglicherweise nicht bekannt war und von der Betriebsprüfung nicht entsprechend erläutert wurde. Diese Vermutung drängt sich oft auf, weil die Aktivierung als gewillkürtes Betriebsvermögen in den meisten derartigen Fällen offensichtlich nachteilig ist. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass es für das FG praktisch unmöglich ist, insoweit den Sachverhalt über viele Jahre zurück einigermaßen zuverlässig aufzuklären.
Der Kläger hat Revision eingelegt (Az beim BFH X R 1/16). Vergleichbare Fälle sollten deswegen offen gehalten werden.
FG München, Urteil v. 3.2.2015, 6 K 3817/13
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