Kapitel
Drittauwand: mittelbare Grundstücksschenkung

Wird ein Grundstück im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung von Eltern auf ein Kind übertragen, entstehen dem Kind keine eigenen Anschaffungskosten. Gleichwohl ist das Kind – sofern es das geschenkte Objekt zur Erzielung von Vemietungseinkünften nutzt – zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt . Die AfA bemisst sich gemäß § 11d Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStDV nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.

Gleichwohl ist das Kind – sofern es das geschenkte Objekt zur Erzielung von Vemietungseinkünften nutzt – zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt (BFH, Urteil v. 4.10.2016, IX R 26/15, BStBl 2017 II S. 343). Die AfA bemisst sich gemäß § 11d Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStDV nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.

Denn in diesem Fall liegt ein unentgeltlicher Grundstücksübergang von den Eltern auf das bedachte Kind vor. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist immer dann auszugehen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann. Zwar ist der Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten belastet, so dass ihm keine eigene AfA-Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Objekts zusteht.

AfA-Befugnis geht auf Kind über

Jedoch ist die mittelbare Grundstücksschenkung nicht nur schenkungsteuerrechtlich, sondern auch einkommensteuerrechtlich zu beachten, d.h. dem Kind wird nicht der Geldbetrag, sondern das Grundstück zugewendet, das die Eltern zuvor erworben haben, so dass die den Eltern zustehende AfA- Befugnis nun über § 11d EStDV auf das Kind übergeht.