Keine Änderungen für Veräußerungs-/Aufgabegewinne durch das StSenkErgG

Hintergrund
Streitig war, ob für die im Anschluss an eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts mit erheblichen stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen (Mitunternehmerschaft) durchgeführte Restauflösung der bisherigen Firma unter Aufdeckung der stillen Reserven die Tarifbegünstigung für Veräußerungs-/ Aufgabegewinne nach §§ 16, 34 EStG angesetzt werden kann.
X vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die A-GmbH, an der er bis 7.2.2001 mit 51 % beteiligt war (Betriebsunternehmen). Das Grundstück und die Anteile an der A-GmbH waren notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens (Besitzunternehmens). Die ebenfalls 51 % betragende Beteiligung an der B-GmbH hatte X als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert.
X brachte die Anteile an der B-GmbH am 9.1.2001 zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der neu gegründeten C-KG ein, an der er als Mitunternehmer beteiligt war. Die Anteile an der A-GmbH veräußerte er am 7.2.2001 an einen Dritten. Damit endete die Betriebsaufspaltung wegen Wegfalls der personellen Verflechtung und das Grundstück ging mit der Einstellung des Einzelunternehmens zum gemeinen Wert in das Privatvermögen des X über.
X beantragte, auf den aus der Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens resultierenden Gewinn (6,5 Mio. DM) den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden. Das FA lehnte das mit der Begründung ab, nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seien veräußert worden. Denn die Beteiligung an der B-GmbH sei für die betrieblichen Zwecke der der A-GmbH geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung gewesen. Damit sei sie eine wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens gewesen. Die Steuervergünstigung verlange, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert und/oder entnommen würden. Daran fehle es im Streitfall, da die Anteile an der B-GmbH zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen des X überführt worden seien. Ebenso entschied das FG.
Entscheidung
Auch der BFH lehnt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Mit der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH sowie der Überführung des Grundstücks zum gemeinen Wert in das Privatvermögen des X ergab sich ein Gewinn. Dieser Gewinn ist jedoch nur dann ein begünstigter Aufgabegewinn, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert und/oder ins Privatvermögen überführt werden. Wird auch nur eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen eines anderen Betriebs verwendet oder zum Buchwert in das dortige Betriebsvermögen überführt, liegt keine begünstigte Betriebsaufgabe vor.
Da X im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Anteile an der B-GmbH (wesentliche Betriebsgrundlage) zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen (C-KG) überführt hat, liegen die Voraussetzungen einer begünstigten Betriebsaufgabe nicht vor.
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit dem halben Steuersatz ab 1999 durch die sog. Fünftelregelung ersetzt. Mit dem StSenkErgG wurde ab 2001 die Möglichkeit des halben Steuersatzes wieder eingeführt (ab 2004: 56 %). Der BFH ist entgegen dem Revisionsvortrag der Auffassung, dass auch nach der Gesetzesänderung durch das StSenkErgG der eindeutige Gesetzeswortlaut es ausschließt, die durch die ständige BFH-Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für das Vorleigen eines begünstigten Aufgabegewinns zu modifizieren. Auch den Gesetzesmaterialien kann dies nicht entnommen werden. Damit kann der Gewinn des X aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der Entnahme des Grundstücks wegen fehlender Aufdeckung aller in wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens enthaltenen stillen Reserven nicht als begünstigter Aufgabegewinn ermäßigt besteuert werden.
Hinweis
Es bleibt somit bei den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, dass ein begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn voraussetzt, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden.
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