Wegzugsbesteuerung entfällt nur bei klarer Rückkehrabsicht
Der Kläger zog, unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes, zum 01.03.2014 nach Dubai. Er besaß zahlreiche Beteiligungen i. S. v. § 17 EStG mit erheblichen stillen Reserven. Bereits im Jahr 2016 hat er allerdings wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet, sodass seines Erachtens nur eine vorübergehende Abwesenheit i. S. v. § 6 Abs. 3 AStG gegeben gewesen sei mit der Folge, dass die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht greife. Das Finanzamt wendet dagegen die Wegzugsbesteuerung an, da der Kläger bereits im Zeitpunkt des Wegzugs seinen unbedingten Rückkehrwillen gegenüber der Finanzverwaltung hätte anzeigen müssen, was er aber nicht getan habe.
Wille zur Rückkehr muss bereits bei Wegzug vorliegen
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Wegzugsbesteuerung ist nicht aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Klägers gem. § 6 Abs. 3 AStG entfallen, da die Voraussetzungen hierfür im Streitfall nicht erfüllt sind. Zwar ist der Kläger innerhalb von fünf Jahren nach seinem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig geworden, nach Auffassung des Senats ist für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 AStG jedoch neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren bestand (sog. "subjektive Theorie"). § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder "abgebrochene" Auswanderungen und ist keine "Reparaturvorschrift" für steuerlich "missglückte" Wegzüge.
In Wegzugsfällen Willen zur Rückkkehr eindeutig bekennen
Das für den Steuerpflichtigen harte Urteil ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 AStG, entspricht allerdings Tz. 6.4.1 des Anwendungserlasses zum AStG, (BMF, Schreiben v. 14.5.2004, IV B 4 - S 1340 - 11/04). In Wegzugsfällen ist der Mandant stets aufzufordern, eindeutig zum Vorliegen eines Rückkehrwillens Stellung zu beziehen, sodass diese Entscheidung dann ggf. der Finanzverwaltung mitgeteilt werden kann. Das FG hat die Revision zugelassen.
FG Münster Urteil vom 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E (veröffentlicht mit Meldung vom 02.12.2019)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026