Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfall der Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit, Rückkehrabsicht, Kapitalverkehrsfreiheit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Anwendung von § 6 AStG im Fall des Wegzugs in einen Drittstaat ist mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV vereinbar.

2) Für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 AStG ist neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren bestand. Denn § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder „abgebrochene” Auswanderungen und ist keine "Reparaturvorschrift" für steuerlich "missglückte" Wegzüge.

 

Normenkette

AStG § 6 Abs. 1, 3 S. 1; AEUV Art 63 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.12.2022; Aktenzeichen I R 55/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Vermögenszuwachses gemäß § 6 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vorliegen.

Der Kläger zog zum 01.03.2014 nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dort bezog er eine Eigentumswohnung. Seinen bis dahin bestehenden inländischen Wohnsitz gab der Kläger auf. Zwischen dem 01.03.2014 und dem 31.12.2015 verfügte der Kläger im Inland weder über einen Wohnsitz, noch hatte er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs war der Kläger an den folgenden Kapitalgesellschaften mit dem Sitz im Inland beteiligt:

Firma

Sitz

Stammeinlage/Beteiligungsquote

SLN GmbH

I

26.000 EUR/ 100 %

B GmbH

I

38.346,89 EUR/ 75 %

N GmbH

O

25.564,59 EUR/ 100 %

K GmbH

I

25.000 EUR/ 100 %

J GmbH

I

12.500 EUR/ 50 %

T GmbH

I

25.564,59 EUR/ 100 %

L GmbH

A

12.500 EUR/ 50 %

Bereits am 24.12.2013 hatte der Kläger mit seiner Mutter Frau C L einen Leihvertrag über die Nutzung der dem Kläger gehörenden Liegenschaft A-Str. 87, 00000 I geschlossen. Am 24.02.2014 schloss der Kläger einen weiteren Leihvertrag über die Nutzung der dem Kläger gehörenden Liegenschaft B-Str. 2, 00000 I mit seinen beiden minderjährigen Kindern W L und T L, die bei Abschluss des Leihvertrages von ihrer Mutter Frau M E, ehemals G, der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, vertreten wurden.

Am 04.06.2014 schloss der Kläger mit der T GmbH eine Vereinbarung über die Abfindung einer Pensionszusage durch Einmalzahlung iHv 374.920 EUR.

Seine Geschäftsanteile an der N GmbH und an der T GmbH veräußerte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 20.10.2014 (UR-Nr. 417/2014 des Notars N1 mit dem Amtssitz in I) an Herrn P T mit Wirkung zum 01.01.2014. Für die Beteiligung N GmbH wurde ein Kaufpreis iHv 325.000 EUR und für die Beteiligung an der T GmbH ein Kaufpreis iHv 1.325.000 EUR vereinbart.

Mit Vertrag vom 29.09.2015 übertrug der Kläger das Grundstück B-Str. 2 in I mit Wirkung zum 31.12.2015 unentgeltlich auf seinen Sohn W L .

Mit Schreiben vom 29.12.2015 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 ein. Dabei ging er zunächst davon aus, dass er für das Jahr 2014 als beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) einzustufen sei. Der Beklagte teilte dem Kläger abweichend davon mit, dass von einer unbeschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 S.1 EStG auszugehen sei. Insoweit bestand in der Folge Einigkeit zwischen den Beteiligten. Die fehlenden Anlagen zur Steuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht wurden vom Kläger mit Schreiben vom 01.06.2016 nachgereicht.

In der Steuererklärung wurden durch den Kläger erstmalig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Objekt C-Str. 1 in P iHv -2.159 € erklärt. Bei diesem Objekt handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, dass im Jahr 2013 erworben und anschließend durch den Kläger mit drei Reihenhäusern bebaut worden war. Die Fertigstellung erfolgte nach Angaben des Klägers am 01.06.2015. Der insoweit erklärte Verlust fiel wegen vorweggenommenen Werbungskosten in Form von Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Aufwendungen für Zeitungsannoncen an. Seit dem 01.07.2015, 01.08.2015 bzw. 01.09.2015 sind die einzelnen Reihenhäuser vermietet. Der Kläger legte Rechnungsbelege zu den Zeitungsannoncen vor, aus denen ersichtlich war, dass es sich um Anzeigen zur Veräußerung der Häuser handelte (Rubrik „VK RH/DHH”).

Zeitgleich mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 zeigte der Kläger mit einem gesonderten Anschreiben vom 29.12.2015 an, dass seine unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland zum 31.12.2013 beendet worden sei. Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht habe lediglich auf einer vorübergehenden Abwesenheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Außensteuergesetz (AStG) beruht. Ab dem 01.01.2016 werde er seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, weshalb ein fiktiver Gewinn für die Vermögenszuwachsbesteuerung nicht berechnet worden sei.

Ab dem 01.01.2016 war der Kläge...

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