Wegzugbesteuerung bei "vorübergehender" Abwesenheit

Bei Umzug ins Ausland können Gesellschafter von Kapitalgesellschaften steuerpflichtig werden. Verhindern kann es der Wille zu fristgerechter Rückkehr.

Ob wirtschaftliche Gründe, persönliche Unzufriedenheit mit den Rahmenbedingungen im Land oder einfach nur das Bedürfnis nach Leben in anderen klimatischen Bedingungen – die Gründe, Deutschland den Rücken zu kehren, sind vielfältig. Nicht immer ist ein solcher Schritt jedoch gleich auf Dauer geplant. Gerade dann gilt es jedoch, die Rückkehrabsichten klar aufzuzeigen. Denn eine solche Dokumentation kann erhebliche steuerliche Auswirkungen für Betroffene haben, da sie über die Wegzugbesteuerung entscheidet.

Umzug nach Dubai mit anschließender Rückkehr nach Deutschland

Besonders komplex gestaltete sich die Entscheidung über die Besteuerung im Fall eines Mannes, der 2014 seinen Wohnsitz in Deutschland aufgab und seine Eigentumswohnung in Dubai bezog. Befristet meldete er sich 2016 erneut in der deutschen Heimat an, bevor er schließlich im August 2017 wieder dauerhaft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Deutschland zurückzog. Dabei hatte der Mann zum Zeitpunkt seines ersten Umzugs nach Dubai Beteiligungen an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland gehalten und dann veräußert. Nach Auffassung des zuständigen Finanzamts unterlagen die erzielten Gewinne der Wegzugsbesteuerung, da zum Zeitpunkt des Umzugs keine Rückkehrabsicht erkennbar gewesen wäre.

Erfolglos klagte der Mann vor dem Finanzgericht Münster gegen diese Entscheidung. Auch nach Meinung der Richter hatte er bei seinem Wegzug nach Dubai nicht glaubhaft gemacht, dass er nach Deutschland zurückkehren wollte. Anders bewertete der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 21.12.2022, I R 55/19) den Fall jedoch in der Revision. Nach Einschätzung der dortigen Richter handelte es sich um eine lediglich vorübergehende Abwesenheit, die damit nachträglich die Besteuerung ausschloss.

Voraussetzung für Wegzugbesteuerung

In Deutschland ist die Wegzugsbesteuerung im Außensteuergesetz geregelt. Sie sorgt dafür, dass stille Reserven im Inland steuerlich erfasst werden, auch wenn der Besitzer der Vermögenswerte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlagert. Betroffen davon sind Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die eine Beteiligung von mindestens einem Prozent zum Zeitpunkt ihres Umzugs noch halten. Weitere Voraussetzung ist, dass sie hierzulande während der letzten zwölf Jahre in mindestens sieben davon unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Berechnet wird die Wegzugsteuer auf Basis einer fiktiven Wertsteigerung. Ermittelt wird diese mithilfe des gemeinen Werts der Anteile mit Stichtag des Wohnsitzwechsels. Keine Steuer fällt an, wenn der Umzug ins Ausland nur vorübergehend ist und der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland verlegt. Auf Antrag verlängert sich diese Frist auf zwölf Jahre. Dabei dürfen die Anteile während der Zeit des Aufenthalts im Ausland nicht verkauft werden.

Strittige Fragen zur Rückkehrregelung

Umstritten war unter Fachleuten bisher, welche Voraussetzungen gelten, damit eine vorübergehende Abwesenheit angenommen werden kann. Während die einen verlangten, dass der Wille zur Rückkehr bereits beim Wegzug glaubhaft dargelegt werden muss, sahen die anderen hierfür keine Grundlage. Einen Mittelweg unter diesen beiden Einschätzungen vertraten diejenigen, die zumindest bei einer Rückkehr innerhalb von fünf Jahren davon ausgingen, dass diese fristgemäß erfolgt. Dabei verwiesen sie auch darauf, dass die wahren Absichten des Steuerpflichtigen in der Praxis schwer zu ermitteln sind.

Der Bundesfinanzhof schließt sich in seiner aktuellen Entscheidung diesem Mittelweg an. Demnach war die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster begründet. Dies gilt umso mehr, da bereits bei der Veranlagung bekannt war, dass der Mann seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt hatte. Mit seiner Rückkehr innerhalb der Frist hat er klar dokumentiert, dass ein Rückkehrwille bestanden hatte und seine Abwesenheit im Inland lediglich vorübergehend war.

Praxis-Tipp: Steuerregelungen bei Umzug ins Ausland

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, entgeht damit nicht immer der Besteuerung in Deutschland. Denn für die ersten zehn Jahre nach dem Umzug gilt in manchen Fällen eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Diese erfasst alle Einkünfte, die nicht unter die Auslandseinkünfte fallen. Dazu zählen zum Beispiel Miet- oder Pachteinnahmen im Inland. Auswanderungswillige sollten daher vor ihrem Wegzug unbedingt fachlichen Rat einholen und ihre steuerlichen Pflichten klären.

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