Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Stille Reserven

Eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens führt zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. 

Aufdeckung stiller Reserven 

Vor dem Schleswig-Holsteinischen FG klagte eine GmbH & Co. KG. Zwei Gesellschafter waren sowohl an der GmbH beteiligt als auch Kommanditisten der Personengesellschaften. Ein Gesellschafter übertrug seinen GmbH- und Kommanditanteil an den anderen Gesellschafter. Allerdings behielt er seine Anteile am Betriebsgrundstück, welches funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen darstellte, zurück und überführte  sie damit zeitgleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile ins Privatvermögen. Das FG entschied, dass hier eine Aufdeckung der stillen Reserven – einschließlich derer im Firmenwert – zu erfolgen hat.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 26.3.2019, 4 K 83/16, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter III/2019