Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrung von Buchführungs- und anderen Aufzeichnungsunterlagen ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich geregelt. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen. Diese zu kennen ist wichtig, denn anderenfalls drohen Sanktionen. Darüber hinaus gelten für Unternehmen auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aufbewahrungsfristen.





Was ist die Aufbewahrungsfrist: Definition

Die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen sind in § 257 Abs. 4 HGB geregelt. So sind u.a. Jahresabschlüsse und Belege für die Buchführung zehn Jahre aufzubewahren, während empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren sind. Die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen können sich ggf. unterscheiden.

Für diese Unterlagen gelten folgende Aufbewahrungsfristen

Für u.a. diese Unterlagen gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Handelsbücher
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse und Lageberichte
  • Konzernabschlüsse und -lageberichte
  • sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und
  • Buchungsbelege, d.h. u.a. Eingangs- und Ausgangsrechnungen

Für u.a. diese Unterlagen gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Angebote
  • Auftragsbestätigungen
  • Ausfuhrgenehmigungen
  • Bestellungen

Im Zweifel sollten die Unterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden.